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Amtsgericht Bergheim, Urteil vom 16.01.2008
28 C 219/07 -

Mieter haftet für schuldhaft verursachte Toiletten­verstopfung

Vermieter steht Anspruch auf Ersatz der Beseitigungskosten zu

Verursacht ein Wohnungsmieter schuldhaft eine Toiletten­verstopfung, so haftet er dem Vermieter auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Verstopfung. Dies hat das Amtsgericht Bergheim entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Oktober 2006 zu einer wiederholten Verstopfung der Toilette. Hintergrund dessen war, dass die Mieter der Wohnung erneut über das WC Tampons entsorgt hatten. Da die Vermieter zu Beginn des Mietverhältnisses darauf hingewiesen hatten, dass dies bitte zu unterlassen sei, klagten sie nunmehr auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Verstopfung in Höhe von ca. 321 EUR.

Anspruch auf Ersatz der Beseitigungskosten

Das Amtsgericht Bergheim entschied zu Gunsten der Vermieter. Ihnen stehe ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Toilettenverstopfung gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu. Die Mieter seien aufgrund des Mietvertrags zum sorgfältigen Umgang mit der Mietsache und insbesondere zur Verhinderung von Verstopfungen der Abwasserrohre verpflichtet. Diese Verpflichtung haben sie durch Einleitung von Tampons in den WC-Abfluss schuldhaft verletzt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2017
Quelle: Amtsgericht Bergheim, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 2008, 632Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2008, Seite: 632

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