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Beauftragt ein Wohnungsmieter nach der Urlaubsrückkehr eine Fachfirma zur Beseitigung der Verstopfung des WC-Abflusses, so kann er die dafür aufgewendeten Kosten vom Vermieter ersetzt verlangen. Ihm steht insofern wegen der notwendigen Mangelbeseitigung zur Erhaltung und Wiederherstellung des Bestands der Mietsache ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB zu. Dies hat das Amtsgericht Saarburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines Fehlanschlusses der Grundleitung kam es im Mai 2008 zu einer
Das Amtsgericht Saarburg entschied gegen die Vermieter. Ihnen stehe kein Anspruch auf Zahlung der vollständigen Miete zu, da dem Mieter ein gegenläufiger Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB zu stehe. Bei der durchgeführten Maßnahme der Rohrreinigung zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2017
Quelle: Amtsgericht Saarburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25088
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