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Amtsgericht Bayreuth, Urteil vom 27.07.1977
1 C 215/77 -

Kleine Wohnungen brauchen keinen eigenen Waschmaschinenanschluss

Fehlender Anschluss berechtigt nicht zur Mietminderung

Fehlt in einen 1 ½ -Zimmer-Appartement ein Waschmaschinenanschluss, so stellt dies keinen Mangel dar, der zu einer Mietminderung berechtigt. Dies hat das Amtsgericht Bayreuth entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter eines 1 ½-Zimmer-Appartements die Miete, da ein Waschmaschinenanschluss fehlte.

Vorliegen einer unwesentlichen Beeinträchtigung

Das Amtsgericht entschied gegen den Mieter. Das Fehlen des Anschlusses stellte keinen Mangel der Mietsache dar. Eine Berechtigung zur Minderung bestand daher nicht. Die Tauglichkeit der Wohnung war nicht aufgehoben, zumindest aber auch nicht erheblich gemindert. In dem Wohnungswesen befand sich eine Waschküche mit einer Waschmaschine. Diese stand den Mietparteien auch zur Verfügung.

Kein wesentlicher Mangel

Das Gericht führt weiter aus, dass je kleiner eine Wohnung ist, umso weniger dringlich ist die Ausstattung mit einem eigenen Waschmaschinenanschluss. Hinzu kommt, dass die Installation eines Waschmaschinenanschlusses seitens des Vermieters weitere Aufwendungen erfordert und damit der Mietzins erhöht wird. Eine solche Erhöhung war nach Auffassung des Amtsgerichts für die anderen Mietparteien unverhältnismäßig. Diese waren eher bereit, die hauseigene Waschmaschine gegen ein geringes Entgelt zu nutzen, als höheren Mietzins und Anschaffungskosten für eigene Waschmaschinen zu tragen. Dass der Mieter besonderen Wert darauf legte, seine Wäsche innerhalb der eigenen Wohnung zu waschen, rechtfertigt nicht den Schluss, dass das Fehlen eines eigenen Waschmaschinenanschlusses einen essentiellen Mangel der Mietsache darstellte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2012
Quelle: Amtsgericht Bayreuth, ra-online (zt/WuM 1985, 260/rb)

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