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Amtsgericht Bad Segeberg, Urteil vom 29.09.1976
12 C 35/76 -

Mieter darf bei unzureichender Beheizung der Wohnung die Miete um 20 % mindern

Zwischen 7.00 und 22.00 Uhr muss eine Mindestraumtemperatur von 20 Grad erreichbar sein

Ein Vermieter muss dafür sorgen, dass ein Mieter von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr seine Wohnung mit einer Mindesttemperatur von 20 Grad beheizen kann. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bad Segeberg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall fror ein Mieter in den Monaten Dezember 1975, Januar 1976 und Februar 1976 in seiner Wohnung. Nach 19.00 Uhr abends wurde seine Wohnung nicht ausreichend warm. Der Vermieter gab dem Mieter einen elektrischen Radiator ohne aber bereit zu sein, dafür die Stromkosten zu übernehmen. Für das Schlafzimmer kaufte sich der Mieter einen weiteren Radiator auf eigene Kosten für 143,50 DM.

Mietminderung von 20 %

Das Amtsgericht Bad Segeberg sprach dem Mieter einen Mietminderungsanspruch von 20 % zu. Es führte aus, dass es unerheblich sei, ob die unzureichenden Temperaturen auf einer unsachgemäßen Bedienung der Heizung oder einer nicht ausreichenden Heizungsanlage beruhen.

Vermieter muss für ausreichende Beheizung sorgen

Der Vermieter sei seiner Pflicht, für eine ausreichende Beheizung zu sorgen nicht dadurch frei geworden, dass er beim Mieter einen Radiator aufstellte, weil er sich nicht bereit erklärt habe, die durch den Betrieb des Radiators anfallenden Stromkosten zu tragen.

Vermieter muss Kosten für Radiator erstatten

Das Amtsgericht Bad Segeberg entschied ferner, dass der Vermieter dem Mieter die Kosten für den Kauf des Schlafzimmer-Radiators erstatten müsse. Der Mieter habe diesbezüglich einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter (§ 538 BGB).

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1976 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Bad Segeberg (zt/pt)

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