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Verschiebt ein Reiseveranstalter den Hinflug um 7 ½ Stunden nach hinten, so stellt dies eine gravierende Flugzeitänderung und damit einen Reisemangel dar. Der Reiseveranstalter darf den in der Reisebestätigung als vorläufig bezeichneten Zeitpunkt des Hin- oder Rückflugs nur innerhalb eines Zeitrahmens von vier Stunden ändern. Dies hat das Amtsgericht Bad Homburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2016 buchte ein Mann eine einwöchige Reise nach Mallorca für Ende Juli/Anfang August 2017. Als vorläufige Ankunftszeit wurde in der Reisebestätigung 12:35 mittags angegeben. Im Februar 2017 änderte die Reiseveranstalterin jedoch den Hinflug so, dass der Reisende nunmehr erst um 20 Uhr in Mallorca ankommen sollte. Obwohl der Reisende damit nicht einverstanden war, änderte die Reiseveranstalterin die Abflugzeit nicht. Der Reisende machte aufgrund dessen eine
Das Amtsgericht Bad Homburg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf
Zwar könne einem
Nach Auffassung des Amtsgerichts dienen der Tag der Ab- und Anreise nicht nur der Beförderung, sondern auch der Erholung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2019
Quelle: Amtsgericht Bad Homburg, ra-online (zt/RRa 2019, 209/rb)
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Dokument-Nr. 28188
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