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Amtsgericht Bad Homburg, Urteil vom 24.09.2019
2 C 130/19 (28) -

Reisepreisminderung von 40 % wegen fehlenden Gepäcks während Urlaubs

Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude erst bei Minderungsquote von 50 % pro Urlaubstag

Steht dem Reisenden während des gesamten Urlaubs nicht sein Gepäck zur Verfügung, so rechtfertigt dies eine Reisepreisminderung von 40 %. Ein gleichzeitiger Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude kommt aber grundsätzlich erst bei einer Minderungsquote von 50 % pro betroffenen Urlaubstag in Betracht. Dies hat das Amtsgericht Bad Homburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verbrachte ein Ehepaar im Februar 2018 für rund vierzehn Tage eine Pauschalreise in Form eines Kite-Surf-Aktivurlaubs in Kuba. Jedoch wurde nicht der Koffer der Ehefrau mit nach Kuba befördert. Bis zum Ende des Urlaubs stand ihr der Koffer nicht zur Verfügung. Aus diesem Grund klagte die Ehefrau gegen die Reiseveranstalterin auf Zahlung einer Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude. Ihren Koffer erhielt sie erst Anfang April 2018.

Anspruch auf Reisepreisminderung

Das Amtsgericht Bad Homburg sprach der Klägerin den Anspruch auf Reisepreisminderung zu. Die Reise sei in erheblichem Umfang mit Mängeln behaftet gewesen, weil die Klägerin während des gesamten Urlaubs auf den Inhalt ihres Reisekoffers vollständig verzichten musste. Dies rechtfertige eine Reisepreisminderung von 40 %.

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude

Den Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude verneinte das Amtsgericht jedoch. Ein solcher sei nur gerechtfertigt, wenn eine Minderungsquote von mindestens 50 % pro betroffenen Urlaubstag erreicht ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2020
Quelle: Amtsgericht Bad Homburg, ra-online (zt/RRa 2020, 12/rb)

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