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Steht dem Reisenden während des gesamten Urlaubs nicht sein Gepäck zur Verfügung, so rechtfertigt dies eine Reisepreisminderung von 40 %. Ein gleichzeitiger Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude kommt aber grundsätzlich erst bei einer Minderungsquote von 50 % pro betroffenen Urlaubstag in Betracht. Dies hat das Amtsgericht Bad Homburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verbrachte ein Ehepaar im Februar 2018 für rund vierzehn Tage eine Pauschalreise in Form eines Kite-Surf-Aktivurlaubs in Kuba. Jedoch wurde nicht der Koffer der Ehefrau mit nach Kuba befördert. Bis zum Ende des Urlaubs stand ihr der Koffer nicht zur Verfügung. Aus diesem Grund klagte die Ehefrau gegen die Reiseveranstalterin auf Zahlung einer
Das Amtsgericht Bad Homburg sprach der Klägerin den Anspruch auf
Den Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2020
Quelle: Amtsgericht Bad Homburg, ra-online (zt/RRa 2020, 12/rb)
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Dokument-Nr. 28606
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