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Die verspätete Ankunft des Reisegepäcks rechtfertigt grundsätzlich eine Reisepreisminderung von 20 bis 30 % pro betroffenen Urlaubstag. Eine höhere Minderung von 50 % kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rostock hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Ehepaar buchte für September und Oktober 2015 eine 15-tägige Schiffsreise entlang der US-Küste. Da der Koffer der Ehefrau aufgrund der verspäteten Beförderung durch die Fluggesellschaft erst neun Tage nach Abfahrt des Schiffes eintraf, machte die Ehefrau eine Minderung des Reisepreises geltend. Die Reiseveranstalterin wies die Forderung zurück und verwies auf die bereits wegen des fehlenden Gepäcks gezahlten 620 EUR. Der Ehefrau war dies aber zu wenig und erhob schließlich Klage.
Das Amtsgericht Rostock entschied gegen die Klägerin. Die verspätete Ankunft eines Koffers während der
Angesichts des Reisepreises für die Ehefrau von 2.399 EUR und den bereits gezahlten 620 EUR, habe die Reiseveranstalterin den Reisepreis für die neun Tage im Umfang einer Minderung von knapp 40 % des Tagesreisepreises zurückgezahlt. Dies sei nach Auffassung des Amtsgerichts ausreichend gewesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2017
Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2017, 122/rb)
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Dokument-Nr. 24521
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