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Wer WhatsApp nutzt und damit die Weitergabe der im Smartphone eingespeicherten Kontaktdaten an WhatsApp zulässt, ohne dazu das Einverständnis all der eingespeicherten Kontakte einzuholen, verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gegebenenfalls den Datenschutz. Einer Kindesmutter kann daher auferlegt werden, von allen Kontakten im Smartphone ihres minderjährigen Sohnes das schriftliche Einverständnis einzuholen, den Namen, wenn ja - in welcher Form - einspeichern und die Daten durch die Nutzung von WhatsApp an das Unternehmen weitergeben zu dürfen. Dies hat das Amtsgericht Bad Hersfeld entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den geschiedenen
Das Amtsgericht Bad Hersfeld verpflichtete die
Nach Ansicht des Amtsgerichts musste die Maßnahme gemäß § 1666 BGB getroffen werden, weil durch die
Das rechtswidrige Verhalten sei darin zu sehen, so das Amtsgericht, dass der Sohn als Nutzer der App fortlaufend Datensätze von anderen Personen an den Betreiber der App weiterleite, ohne dazu befugt zu sein. Ein Nutzer von
Das Amtsgericht vertrat die Auffassung, dass die Datenweitergabe in jedem Einzelfall der vorherigen
1. Überlassen Eltern ihrem minderjährigen Kind ein digitales 'smartes' Gerät (z.B. Smartphone) zur dauernden eigenen Nutzung, so stehen sie in der Pflicht, die Nutzung dieses Geräts durch das Kind bis zu dessen Volljährigkeit ordentlich zu begleiten und zu beaufsichtigen.
2. Verfügen die Eltern selbst bislang nicht über hinreichende Kenntnisse von 'smarter' Technik und über die Welt der digitalen Medien, so haben sie sich die erforderlichen Kenntnisse unmittelbar und kontinuierlich anzueignen, um ihre Pflicht zur Begleitung und Aufsicht durchgehend ordentlich erfüllen zu können.
3. Es bestehen keine vernünftigen Gründe, einem Kind ein Smartphone auch noch während der vorgesehenen Schlafenszeit zu überlassen.
4. Zur Notwendigkeit einer Eltern-Kind-Medien-Nutzungsvereinbarung bei erheblichem Fehlverhalten in der Medien-Nutzung durch das Kind als auch durch ein Elternteil sowie aufkommender Medien-Sucht-Gefahr
5. Wer den Messenger-Dienst "WhatsApp" nutzt, übermittelt nach den technischen Vorgaben des Dienstes fortlaufend Daten in Klardaten-Form von allen in dem eigenen Smartphone-Adressbuch eingetragenen Kontaktpersonen an das hinter dem Dienst stehende Unternehmen.
Wer durch seine Nutzung von "WhatsApp" diese andauernde Datenweitergabe zulässt, ohne zuvor von seinen Kontaktpersonen aus dem eigenen Telefon-Adressbuch hierfür jeweils eine Erlaubnis eingeholt zu haben, begeht gegenüber diesen Personen eine deliktische Handlung und begibt sich in die Gefahr, von den betroffenen Personen kostenpflichtig abgemahnt zu werden.
6. Nutzen Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren den Messenger-Dienst "WhatsApp", trifft die Eltern als Sorgeberechtigte die Pflicht, ihr Kind auch im Hinblick auf diese Gefahr bei der Nutzung des Messenger-Dienstes aufzuklären und die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Sinne ihres Kindes zu treffen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2017
Quelle: Amtsgericht Bad-Hersfeld, ra-online (vt/rb)
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