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Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 05.09.2019
74 C 1611 / 18 -

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld bei Nutzung eines erkennbar nicht gestreuten und geräumten Weges bei Glatteis

Parkplätze benötigen nur sicheren Zugang zu abgestellten Fahrzeugen und müssen nicht komplett geräumt werden

Wer bei Glätte einen erkennbar nicht gestreuten und geräumten Weg benutzt, geht nicht nur das Risiko eines Sturzes ein, sondern läuft auch Gefahr, kein Schmerzensgeld für erlittene Verletzungen zu bekommen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Augsburg hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist Postzustellerin. Sie fuhr im Januar 2017 auf den Parkplatz des Beklagten in Bobingen mit ihrem eBike, um Post auszuliefern. An dem Tag herrschten winterliche Wetterverhältnisse und der Parkplatz war erkennbar glatt und nicht geräumt. Die Klägerin kam auf dem Parkplatz zu Sturz und verletzte sich am Steißbein, am Becken und am Knie. Außerdem war die Klägerin vier Wochen arbeitsunfähig.

Klägerin verlangt Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten

Ihre beim Amtsgericht Augsburg eingereichte Klage begründete die Klägerin mit der Verletzung der sogenannten Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten. Sie warf ihm vor, dass er die glatten Stellen auf dem Parkplatz nicht geräumt und nicht gestreut habe. Insgesamt verlangte die Klägerin von dem Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro.

Strengere Anforderungen an Verkehrssicherungspflicht bei Gehwegen als auf Parkplätzen

Das Landgericht Paderborn stellte in seiner Entscheidung heraus, dass grundsätzlich jeder Eigentümer eines Grundstückes bei entsprechenden Witterungsverhältnissen den öffentlich zugänglichen Bereich seines Grundstücks von Eis und Schnee zu befreien und für die Begehbarkeit zu sorgen hat. Auf Gehwegen gelten aber strengere Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht als auf Parkplätzen. Auf Parkplätzen, so die Begründung der gerichtlichen Entscheidung, muss nicht der gesamte Parkplatz geräumt werden. Es ist ausreichend, für einen sicheren Zugang zu den abgestellten Fahrzeugen zu sorgen.

Sichere Wege zu Fahrzeugen vorhanden

Nach der Beweisaufnahme kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzte, da der Parkplatz nicht vollständig vereist war und sichere Wege zu den Fahrzeugen vorhanden waren. Diese Wege hätte auch die Klägerin nehmen müssen. Sie hätte absteigen und ihr beladenes Fahrrad an den glatten Stellen vorbeischieben müssen, befand das Gericht.

Nachdem die Klägerin ihre zunächst eingelegte Berufung zurücknahm, ist das Urteil rechtskräftig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2019
Quelle: Amtsgericht Augsburg/ra-online

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