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Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 10.07.2018
19 C 2923/17 -

Besucherin einer Tierfarm hat nach Angriff durch einen freilaufenden Schäferhund Anspruch auf Schmerzensgeld

Hinweisschild "Durchgang verboten!" zur Erfüllung der Verkehrs­sicherungs­pflicht nicht ausreichend

Das Amtsgericht Augsburg hat der Besucherin einer Tierfarm ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.800 Euro zu sowie Ersatz des materiellen Schadens zugesprochen, nachdem sie auf dem Gelände von einem Schäferhund angegriffen wurde. Das Gericht verwies darauf, dass das Aufstellen eines Schildes mit dem Hinweis "Durchgang verboten!" nicht ausreichend, um die Verkehrs­sicherungs­pflicht zu erfüllen, da sich hieraus nicht ergebe, dass mit einem aggressiven Hund zu rechnen sei.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls befand sich auf dem Gelände der den Beklagten gehörenden Tierfarm und ging auf einem Feldweg zwischen den eingezäunten Tiergehegen entlang, als sie von dem Schäferhund der Beklagten angegriffen wurde. Die Klägerin versuchte den Hund mit dem rechten Arm von ihrem Oberkörper abzuwehren. Der Hund ließ dann vom Oberkörper der Klägerin ab, verbiss sich jedoch in deren rechten Arm.

Klägerin erleidet Bisse und Kratzer und aus dem Vorfall resultierende psychische Probleme

Die Klägerin erlitt Bisse und Kratzer im Brustbereich und Verletzungen am rechten Arm. Die Bissverletzungen waren teilweise großflächig. Die Verletzungen wurden im Krankenhaus erstversorgt. Zur Verhinderung von Infektionen musste die Klägerin Antibiotika einnehmen. Die Klägerin hatte erhebliche Wundschmerzen und trug auch im Brustbereich dauerhafte Narben davon. Darüber hinaus litt die Klägerin auch psychisch an den traumatischen Folgen.

Beklagte verweisen auf vorhandene Warnhinweisschilder

Die Beklagten waren der Ansicht, dass das Schild "Wertvoller Tierbestand Betreten für Unbefugte verboten" ausreichend gewesen sei, um die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen. Das Betreten des Grundstücks sei nur nach vorheriger Anmeldung gestattet. Es seien auf dem Grundstück weitere Schilder mit folgenden Aufschriften angebracht: "Durchgang verboten!" und "Vorsicht bissiger Hund".

Vorhandene Hinweisschilder zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend

Das Amtsgericht Augsburg sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.800 Euro zu sowie Ersatz des materiellen Schadens (zerrissene Bekleidung, Fahrtkosten, Attestkosten etc.). Der Anspruch gründet sich auf Tierhalterhaftung (§ 833 BGB). Das Schild "Durchgang verboten!" sei laut Gericht nicht ausreichend, um die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen, da sich hieraus nicht ergebe, dass mit einem aggressiven Hund zu rechnen sei. Das - aufgrund des davor vorhandenen Gebüschs nur teilweise erkennbare - Schild "Vorsicht bissiger Hund" war zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls nicht ausreichend, um die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen, da der überwiegende Teil des Weges zum Haus bereits zurückzulegen war, um überhaupt zu diesem Schild zu gelangen.

Gravierende Narbenbildung im Brustbereich und psychische Folgen bei Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt

Das Gericht hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes insbesondere die Narbenbildung im Brustbereich als gravierend eingestuft und dementsprechend bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt. In die Schmerzensgeldbemessung mit eingeflossen ist auch, dass die Klägerin auch psychisch an den Folgen leidet und die Wundheilung schmerzhaft war.

Die gegen das Endurteil eingelegte Berufung wurde zurückgenommen, so dass das Urteil des Amtsgerichts rechtskräftig ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2019
Quelle: Amtsgericht Augsburg/ra-online (pm/kg)

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