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Ein Vermieter muss geeignete Maßnahmen zur Beseitigung einer Taubenplage ergreifen, wenn er diese etwa aufgrund der Errichtung einer Solaranlage auf dem Dach zu verantworten hat. Das Aufstellen von Kunststoffraben stellte keine solche geeignete Maßnahme dar. Dies hat das Amtsgericht Augsburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf dem Flachdach eines sechsstöckigen Wohnhauses befand sich eine errichtete
Das Amtsgericht Augsburg entschied zu Gunsten des Mieters. Diesem stehe ein Anspruch auf
Die Tauben seien nach Ansicht des Amtsgerichts durch die vom Vermieter auf dem Dach des Wohnhauses angebrachte
Nach Auffassung des Amtsgerichts stellen Kunststoffraben keine geeignete Maßnahme zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2017
Quelle: Amtsgericht Augsburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24934
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