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Bei einem Kaufvertrag hat der Verkäufer dem Käufer die gekaufte Sache frei von Mängeln zu übergeben. Hat die Sache dann doch einen Mangel, muss der Käufer dem Verkäufer aber zunächst einmal die Chance geben nachzubessern, z.B. die Sache zu reparieren. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Ansbach hervor.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Klage eines Mannes, der von einem
Das Verwaltungsgericht Ansbach hörte im Prozess den Käufer und den
Der Käufer müsse aber den Beweis dafür erbringen, dass er den
Dies sah auch das Landgericht Ansbach so. Das Urteil des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2018
Quelle: Amtsgericht Ansbach/ra-online
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