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Bei einem vorzeitigen Auktionsabbruch kommt grundsätzlich mit dem Höchstbietenden ein Kaufvertrag zustande. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Höchstbietende allein deswegen ein Gebot abgibt, weil er auf den vorzeitigen Auktionsabbruch spekuliert, um somit Schadenersatzansprüche geltend zu machen. In diesem Fall fehlt es an einem Kaufinteresse und somit an einem Rechtsbindungswillen zum Abschluss eines Kaufvertrags. Dies hat das Amtsgericht Alzey entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2012 beendete ein Verkäufer vorzeitig eine eBay-Auktion für ein neues iPhone 4S mit 16 GB. Der zu diesem Zeitpunkt als einziger und zugleich Höchstbietender mit 200 EUR vertrat die Ansicht, dass trotz vorzeitigem Auktionsabbruch ein
Das Amtsgericht Alzey entschied gegen den Höchstbietenden. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn zwischen den Parteien sei kein
Ausgehend vom Bietverhalten des Höchstbietenden nahm das Amtsgericht an, dass es ihm nur um den Profit und nicht um den regulären Abschluss eines Kaufvertrags ging. So habe der Höchstbietende zwischen Oktober und November 2012 bei weit über 100 Auktionen für Handys und sonstige elektronische Geräte nur ein einziges Angebot abgegeben, das zudem weit unter dem Marktwert der jeweiligen Artikel lag. Dieses Angebot habe er auch niemals erhöht. Der Höchstbietende wäre daher bei Ablauf der Auktion regelmäßig überboten worden. Im Falle eines vorzeitigen Auktionsabbruchs habe er allerdings auf die Einhaltung der AGB und somit eines Kaufvertragsschlusses pochen können. Dies habe als Grundlage für seine Schadenersatzansprüche gedient. An einem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2014
Quelle: Amtsgericht Alzey, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 19209
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