wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Aachen, Urteil vom 26.05.2017
105 C 278/15 -

Bank muss ordnungsgemäß funktionierenden Betrieb eines Geldautomaten nachweisen können

Geldinstitut hat Pflicht zum Nachweis für technisch fehlerfreien Auszahlungsvorgang

Das Amtsgericht Aachen hat entschieden, dass es bei einer Inanspruchnahme des Geldautomaten durch einen Kunden Aufgabe des Kreditinstitutes ist, nachzuweisen, dass der Geldautomat ordnungsgemäß funktioniert hat und dem Kunden der von ihm begehrte Bargeldbetrag auch tatsächlich zur Verfügung gestellt wurde. Die Beweislast bei Auszahlung mittels eines Geld­ausgabe­automaten gegenüber dem Berechtigten trägt die Bank.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger behauptet, er habe zunächst einen Betrag von 800 Euro an dem streitgegenständlichen Geldautomaten der Bank abheben wollen. Nachdem dort aber angezeigt worden sei, dass dafür sein Guthaben nicht ausreiche und nur ein Betrag von 600 Euro ausgezahlt werden könne, sei ihm bewusst geworden, dass ein von ihm erwarteter Geldeingang noch nicht auf seinem Konto eingegangen sei. Deshalb habe er dann nicht die 600 Euro gewählt sondern den Vorgang abgebrochen und die Karte sodann entnommen. Das Geldfach habe sich nicht geöffnet und es sei auch nicht das typische Rattern zu hören gewesen. Mit seiner Klage verlangte der Bankkunde die dennoch auf seinem Konto als Abhebung verbuchten 600 Euro nebst Zinsen von der Bank erstattet.

Im Prozess wurde ein Sachverständiger gehört, der attestiert hatte, dass der Geldautomat mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit korrekt gearbeitet habe.

Bank trägt Beweislast für fehlerfreien Betrieb des Automaten

Das Amtsgericht Aachen sah dies jedoch als nicht ausreichend an und verurteilte die Bank zur Zahlung der 600 Euro an den klagenden Bankkunden. Die Beweislast bei Auszahlung mittels eines Geldausgabeautomaten gegenüber dem Bankkunden trage die Bank. Für die Bank gebe es für Fälle einer behaupteten Fehlfunktion des Geldausgabeautomaten keine entsprechende Beweiserleichterung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2018
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Aachen_105-C-27815_Bank-muss-ordnungsgemaess-funktionierenden-Betrieb-eines-Geldautomaten-nachweisen-koennen.news25406.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 25406 Dokument-Nr. 25406

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.