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Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 20. Januar 2022 § 2 Abs. 5 der Corona-Verordnung Studienbetrieb des Wissenschaftsministeriums mit Ablauf des 23. Januar 2022 außer Vollzug gesetzt. Denn das „Einfrieren der Alarmstufe II“ durch die Corona-Verordnung der Landesregierung, das für nicht-immunisierte Studierende zum weitgehenden Ausschluss von Präsenzveranstaltungen führe, sei voraussichtlich rechtswidrig.
Der Antragsteller, der bereits gegen eine frühere
Der Antragsteller, der nicht gegen COVID-19 geimpft ist und Pharmazie an einer Hochschule im
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. § 2 Abs. 5 CoronaVO Studienbetrieb sei rechtmäßig. Durch die Ausbreitung der hochansteckenden Omikron-Variante stiegen derzeit die Infektionszahlen mit dem SARS-CoV-2-Virus trotz der bestehenden Schutzmaßnahmen sehr stark an. Durch den Anstieg der Anzahl an Neuinfektionen, aber auch durch den Anstieg an COVID-19-Erkrankungen beim medizinischen Personal komme es zunehmend zu einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheitsversorgung. Daher sei das „Einfrieren der Alarmstufe II“ rechtmäßig.
Der 1. Senat des VGH hat § 2 Abs. 5 CoronaVO Studienbetrieb (in der Fassung vom 11. Januar 2022) mit Ablauf des 23. Januar 2022 außer Vollzug gesetzt. Zur Begründung führt er aus: Soweit § 2 Abs. 5 CoronaVO Studienbetrieb für die inzidenzunabhängige Alarmstufe II im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaVO („eingefrorene Alarmstufe II“) Geltung beanspruche, sei die Vorschrift voraussichtlich rechtswidrig. Eine Vorschrift, die ausdrücklich „unabhängig“ von der 7-Tage-Hospitalisierungs- Inzidenz weitreichende Zugangsbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen normiere, stehe mit den gesetzlichen Vorgaben aus § 28 a Abs. 3 Satz 3 IfSG nicht in Einklang. Erhebliche Grundrechtsbeschränkungen könnten nicht abgekoppelt von der 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz angeordnet werden. Die Beschränkung des Zugangs zu Präsenzveranstaltungen für Studierende sei keine Maßnahme des präventiven Infektionsschutzes nach § 28 a Abs. 3 Satz 2 IfSG. Der Gesetzgeber sei ausdrücklich davon ausgegangen, dass zu den Maßnahmen des präventiven Infektionsschutzes nach § 28 a Abs. 3 Satz 2 IfSG nur „niederschwellige“ Maßnahmen gehörten. Eine Vorschrift, die nicht-immunisierte Studierende durch eine
Der Einordnung als „weitergehende Schutzmaßnahme“ im Sinne von § 28 a Abs. 3 Satz 3 IfSG - und nicht lediglich als „Maßnahme zum präventiven Infektionsschutz“ im Sinne von § 28 a Abs. 3 Satz 2 IfSG - stehe auch nicht entgegen, dass der Bundesgesetzgeber in § 28 a Abs. 3 Satz 2 IfSG auf § 28 a Abs. 1 Nr. 2a IfSG verweise, der die „Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises“ ermögliche. Denn dieser Verweis beziehe sich lediglich auf die Pflicht zur Nachweisvorlage, nicht aber zu der davon zu unterscheidenden, wesentlich eingriffsintensiveren Maßnahme „an die Vorlage solcher Nachweise anknüpfende Beschränkungen des Zugangs“, die auch der Bundesgesetzgeber in § 28 a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 IfSG differenziert betrachte und der er offensichtlich ein schwerwiegenderes Gewicht beimesse.
Es handele sich daher um eine weitergehende Schutzmaßnahme nach § 28 a Abs. 3 Satz 3 IfSG. Der Gesetzgeber gebe in § 28 a Abs. 3 Satz 4 IfSG ausdrücklich vor, dass wesentlicher Maßstab für solche weitergehenden Schutzmaßnahmen insbesondere die 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz sei. Mit dieser Vorgabe sei § 2 Abs. 5 Satz 1 CoronaVO Studienbetrieb nicht vereinbar, soweit er auf § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaVO verweise. Denn eine Verordnungsregelung, die erklärtermaßen „unabhängig“ von der 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz Geltung beanspruche, sich also von der Entwicklung dieser Inzidenz abkoppele, sei mit der Vorgabe in § 28 a Abs. 3 Satz 4 IfSG, dass die Inzidenz der wesentliche Maßstab „ist“, nicht in Einklang zu bringen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (pm/pt)
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