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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.11.2021
9 B 10001/21 -

Corona-Eilverfahren: Keine Befreiung vom Präsenzunterricht für Schülerin

Voraussetzungen an ärztliches Attest zur Befreiung vom Präsenzunterricht nicht erfüllt

Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat es abgelehnt, für eine Grundschülerin die Beurlaubung vom Präsenzunterricht im einstweiligen Rechts­schutz­verfahren anzuordnen.

Nach Auffassung der Kammer sei der Erfolg der in der Hauptsache erhobenen Klage nach der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Sachprüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Ein wichtiger Grund, die Tochter von der Teilnahme an Unterrichts- oder Schulveranstaltungen zu beurlauben, sei von den antragstellenden Eltern nicht glaubhaft gemacht worden. Zwar komme eine Befreiung von Schülerinnen oder Schülern vom Präsenzunterricht in Betracht, wenn sie selbst im Hinblick auf eine mögliche COVID-19 Erkrankung einem erhöhten Risiko ausgesetzt seien oder mit einer solchen Person in häuslicher Gemeinschaft lebten. Dies erfordere aber immer einer Bewertung im Einzelfall, da wegen der Vielzahl der möglichen Risiken durch Vorerkrankungen und deren unterschiedlichen Ausprägungen sowie der Lebensgestaltung der Familien eine diesbezügliche allgemeine Aussage nicht möglich sei.

Erhöhtes Risiko durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft zu machen

Dabei sei das erhöhte Risiko durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft zu machen, die der Schulleitung bzw. dem Gericht durch konkrete und nachvollziehbare Angaben eine selbstständige Prüfung ermögliche. Datenschutzrechtliche Belange stünden dem nicht entgegen. Das Attest müsse die zu erwartenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen konkret benennen und relevante Vorerkrankungen bezeichnen. Ferner müsse erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. Das von den Antragstellern vorgelegte Attest erfülle nach Auffassung des VG diese Voraussetzungen nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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