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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.06.2023
7 A 111/22 -

Teilnehmer des „Schwarzen Blocks“ verliert kleinen Waffenschein

Teilnahme an Demonstration des „Schwarzen Blocks“ rechtfertigt Entzug des kleinen Waffenscheins

Wer an einer Demonstration des „Schwarzen Blocks“ teilnimmt, kann seine waffenrechtliche Erlaubnis verlieren. Das hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungs­gericht entscheiden.

Der bisher waffenrechtlich nicht in Erscheinung getretene Kläger hat sich gegen den Widerruf seines „kleinen Waffenscheins“ gewandt. Diesen hatte ihm die Waffenbehörde entzogen, nachdem die Verfassungsschutzbehörde mitgeteilt hatte, dass der Kläger als jemand, der über mehrere Jahre Angehöriger der gewaltorientierten linksextremistischen Szene angehört, an der gewaltsam verlaufenden „Welcome-to-Hell“-Demonstration anlässlich des G 20-Gipfels in Hamburg im sogenannten „Schwarzen Block“ teilgenommen hatte. Der Kläger bestritt seine Teilnahme und trug vor, „nur als Zuschauer“ vor Ort gewesen zu sein.

Absolute waffenrechtliche Unzuverlässigkeit

Das Verwaltungsgericht hielt dieses Vorbringen nicht für glaubhaft und stufte den Kläger als „absolut waffenrechtlich unzuverlässig“ ein. Es bestätigte damit den Widerruf seiner Waffenerlaubnis. Die VG ist nicht nur von der Teilnahme des Klägers am „Schwarzen Block“ überzeugt, sondern auch von der Prognose, dass von ihm ein waffenrechtlich bedenkliches Verhalten ausgehen könnte. Sie stützte dies auf die Gruppenzugehörigkeit zum „Schwarzen Block“, dessen Gewaltakzeptanz bzw. Gewaltbereitschaft und seine Ablehnung des Rechtssystems. Die Dynamik eines Demonstrationsgeschehens verstärke diese Gefahr noch zusätzlich. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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