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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.08.2023
6 B 12/23 -

Gemeinde muss AfD-Landesverband Bürgerhaus zur Durchführung des Landesparteitages zur Verfügung stellen

Gemeinde stellte schon früher Räume für politische Veranstaltungen zur Verfügung - AfD darf nicht ausgeschlossen werden

Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat die Gemeinde Henstedt-Ulzburg im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem AfD-Landesverband Schleswig-Holstein Zugang zum Bürgerhaus zur Durchführung eines Landesparteitages am 16. September 2023 zu verschaffen.

Die Gemeinde Henstedt-Ulzburg hat der AfD die Nutzung des Bürgerhauses für den Landesparteitag am 16. September 2023 wegen befürchteter Störungen verweigert.

AfD hat Anspruch auf Gleichbehandlung

Das VG hat zur Begründung hat ausgeführt, dass politische Parteien zwar keinen Anspruch darauf hätten, dass Gemeinden Räumlichkeiten für Parteiveranstaltungen bereithalten. Stelle eine Gemeinde jedoch Einrichtungen für derartige Zwecke zur Verfügung, so müsse sie alle Parteien gleichbehandeln. Die Gemeinde Henstedt-Ulzburg halte mit dem Bürgerhaus eine kommunale Einrichtung bereit, deren widmungsgemäßer Zweck unter anderem die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten für politische Veranstaltungen sei. In der Vergangenheit sei das Bürgerhaus auch entsprechend der Widmung tatsächlich für politische Veranstaltungen verschiedener Parteien - u.a. des AfD-Landesverbandes - zur Verfügung gestellt worden. Es seien weiterhin keine Gründe erkennbar, die eine Versagung des Zugangs zum Bürgerhaus im konkreten Fall rechtfertigen würden. Bei der Antragstellerin handele es sich insbesondere nicht um eine verbotene Partei.

Erwartete Gegendemonstrationen kein Versagungsgrund

Es sei auch nicht glaubhaft gemacht, dass von dem geplanten Landesparteitag eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe oder diese Veranstaltung eine Gefahrenlage schaffe, die von solcher Intensität wäre, dass die Überlassung des Bürgerhauses für den Landesparteitag abgelehnt werden dürfe. Allein eine erwartete hohe Anzahl an Gegendemonstranten begründe eine entsprechende Gefahr nicht. Es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es zu einem gewalttätigen Aufeinandertreffen von Veranstaltungsteilnehmern und Gegendemonstranten komme, welches nicht durch polizeiliche Maßnahmen unterbunden werden könnte. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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