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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Gerichtsbescheid vom 19.09.2023
6 A 10/23 -

Unzulässige Beeinflussung der Wahlberechtigten: Klage gegen Bürgermeisterwahl in Eutin unzulässig

Klage wegen Nichteinhaltung der Klagefrist unzulässig

Die Bürgermeisterwahl in Eutin muss nicht wiederholt werden, weil die von dem vormaligen Kandidaten Christoph Müller erhobene Klage, mit der er sinngemäß die Ungültigkeit der Wahl festgestellt wissen wollte, verfristet und daher unzulässig ist. Dies hat das VG Schleswig-Holstein entschieden.

Anlass für die Klage war, dass die Wahlbehörde zur Behebung von Problemen mit der eingesetzten Wahlsoftware Testdaten und -wahlergebnisse eingespielt hatte, die über einen veralteten Link zur vorherigen Bürgermeisterwahl öffentlich eingesehen werden konnten. Hierin sah der Kläger eine unzulässige Beeinflussung der Wahlberechtigten, da der Eindruck entstanden sei, dass schon vor dem Wahltag die Briefstimmen ausgezählt und die Ergebnisse veröffentlicht worden seien.

Klagefrist von zwei Wochen nicht gewahrt

Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die am 22.2.2023 erhobene Klage die im Gemeinde- und Kreiswahlgesetz vorgesehene Klagefrist von zwei Wochen nicht wahre. Nachdem die Beklagte den vorgerichtlichen Einspruch des Klägers gegen die Wahl durch Schreiben vom 6.2.2023 zurückgewiesen hatte und der Kläger das Schreiben am 7.2.2023 erhielt, endete die Klagefrist mit Ablauf des 21.2.2023. Die vorherige Einreichung der Klage per E-Mail genüge nicht den Formvorschriften und wahre daher die Klagefrist nicht, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung zum Schreiben vom 6.2.2023 auch hingewiesen worden sei. Der Gerichtsbescheid ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann binnen eines Monats nach Zustellung die mündliche Verhandlung oder die Zulassung der Berufung beantragen – im Fall des Antrags auf mündliche Verhandlung gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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