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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.11.2020
3 B 132/20 -

Corona: Kein Anspruch auf Anwesenheit von Eltern und Trauzeugen bei Trauung im Standesamt Rellingen

Coronabedingter Ausschluss von Eltern und Trauzeugen durch Hausrecht der Gemeinde gedeckt

Verwaltungsgericht Schleswig hat es abgelehnt, die Gemeinde Rellingen zu verpflichten, die Teilnahme von Eltern und Trauzeugen eines Brautpaars bei einer im dortigen Standesamt stattfindenden Trauung zu ermöglichen. Der mit dem Schutz vor Ansteckungen mit dem Coronavirus begründete Ausschluss von für die Eheschließung nicht erforderlichen Personen von der Trauung sei vom Hausrecht der Gemeinde gedeckt. Das insoweit bestehende weite Ermessen habe die Gemeinde nicht fehlerhaft ausgeübt. Es bestehe deshalb kein Anspruch, Eltern bzw. Trauzeugen des Brautpaars die Teilnahme an der geplanten Eheschließung zu ermöglichen.

Die Gemeinde hatte dies unter Verweis auf die derzeitigen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie abgelehnt. Die örtlichen Standesbeamtinnen und Standesbeamten hätten in Abstimmung mit dem Bürgermeister entschieden, dass zu Eheschließungen im November nur noch der für die Eheschließung gesetzlich notwendige Personenkreis zugelassen werde. Dies diene der Kontaktreduzierung. Darüber hinaus verwies die Gemeinde auf eine Empfehlung des Landesverbands der Standesbeamtinnen und Standesbeamten vom 2. November 2020.

VG: Hausrecht der Gemeinde umfasst insbesondere Maßnahmen zur Sicherheit

Das VG kam zu dem Ergebnis, dass diese Praxis der Gemeinde nicht zu beanstanden sei. Ihr Hausrecht umfasse insbesondere Maßnahmen, um die Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie von Besucherinnen und Besuchern zu gewährleisten.

Kein Verstoß gegen den grundrechtlichen Schutz der Ehe

Die Gemeinde verstoße auch nicht gegen den grundrechtlichen Schutz der Ehe. Eheschließungen würden weiter durchgeführt. Gesetzlich erforderlich sei die Hinzuziehung von Trauzeugen dafür nicht. Die Gemeinde komme durch die Reduzierung der bei der Trauung anwesenden Personen ihrem durch das Grundgesetz vorgegebenen Auftrag zum Schutz von Leben und Gesundheit der anwesenden Personen und der Fürsorgepflicht gegenüber den Standesbeamtinnen und Standesbeamten nach.

Kein Anspruch auf Zulassung von Eltern und Trauzeugen aus Corona-Verordnung

Aus der Corona-Verordnung der Landesregierung ergebe sich ebenfalls kein Anspruch auf Zulassung von Eltern und Trauzeugen. Diese enthalte nur Mindestanforderungen an den zu gewährleisten Infektionsschutz. Im Einzelfall könnten jedoch - wie hier durch die Gemeinde - im Rahmen des Hausrechts von Behörden weitergehende Maßnahmen getroffen werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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