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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.09.2023
10 B 78/23 -

Straßen­verkehrs­behörde darf Halterdaten an Betreiber eines Privatparkplatzes übermitteln

Voraussetzung ist Zugänglichkeit des Parkplatzes für Allgemeinheit

Die Straßen­verkehrs­behörde darf Halterdaten an den Betreiber eines Privatparkplatzes gemäß § 39 Abs. 1 StVG übermitteln, wenn der Parkplatz für die Allgemeinheit offensteht. Dies hat das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2023 kam es auf einen Kundenparkplatz eines Supermarkts in Schleswig-Holstein zu einem Parkverstoß. Entgegen der erlaubten einen Stunde parkte ein Fahrzeug eine Stunde und 20 Minuten. Die Betreiberin des Supermarktes holte sich die Halterdaten von der Straßenverkehrsbehörde. Nachdem die Halterin davon erfuhr verlangte sie von der Behörde die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Schließlich beantragte sie im Eilverfahren die Unterlassung der Weitergabe ihrer Halterdaten an Dritte im Falle eines Parkvorgangs auf einem Privatgrundstück.

Kein Anspruch auf Unterlassung der Weitergabe der Halterdaten

Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschied gegen die Fahrzeughalterin. Ihr stehe der geltend gemacht Unterlassungsanspruch nicht zu. Die Straßenverkehrsbehörde habe die Halterdaten gemäß § 39 Abs. 1 StVG weitergeben dürfen. Dabei sei unerheblich, dass es sich beim Parkplatz um ein Privatgrundstück handelt. Es sei lediglich erforderlich, dass der Parkplatz für die Allgemeinheit offensteht, der Berechtigte also den Parkplatz zur allgemeinen Nutzung freigegeben hat und eine tatsächliche Zugänglichkeit für die Allgemeinheit besteht. Dies sei hier der Fall gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

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