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Das hat das Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in vier ähnlich gelagerten Verfahren entschieden und die gegen die Veröffentlichung gerichteten Klagen der Mercedes-Benz AG (Klägerin) abgewiesen.
Das Kraftfahrbundesamt (Beklagte) hatte im November 2020 und Februar 2021 die Anträge von vier Privatpersonen (Beilgeladene) auf Herausgabe von sog. Rückrufbescheiden, die Fahrzeugtypen der Klägerin betreffen, nach Anhörung der Klägerin und der Staatsanwaltschaft mit Ausnahme geschwärzter personenbezogener Daten und bestimmter technischer Details auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes bewilligt. Hiergegen hatte die Klägerin zunächst Widerspruch und dann Klage erhoben, die sie u.a. mit dem Schutz personenbezogener Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie mit einer Beeinträchtigung laufender Gerichtsverfahren begründete. Ihre schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen überwögen das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Bescheide.
Dem folgte das Gericht in seiner Entscheidung nicht. Die nach Teilschwärzungen noch übrigen personenbezogenen Daten ermöglichten nach Auffassung der Kammer keine Identifizierung der Betroffenen. Eine Beeinträchtigung laufender Zivil- und Verwaltungsgerichtsverfahren sei nicht erkennbar, zumal die materiellen Rechtspositionen der Klägerin nicht unter diesen Schutz fielen. Soweit in den Rückrufbescheiden, die der Kammer selbst nicht vorlagen, in einzelnen Aspekten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin offenbart würden, überwiege bei der gebotenen Interessenabwägung vorliegend das öffentliche Bekanntgabeinteresse. Dabei spiele u.a. die erhebliche gesellschaftliche und mediale Relevanz des Abgasskandals sowie die durch den EuGH zuletzt gestärkten Rechtspositionen von Umweltverbänden im Zusammenhang mit der Prüfung von Gesundheits-, Umwelt- und Klimaschutznormen eine Rolle. Die Öffentlichkeit habe ein Recht zu überprüfen, ob das Kraftfahrtbundesamt die Einhaltung von umwelt- und klimaschützenden Gesetzen effektiv durchsetze. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht beantragen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)
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