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Die Lebensmittelbehörden des Landes müssen Verbraucherinnen und Verbrauchern auf Antrag grundsätzlich die Kontrollberichte über erfolgte Kontrollen in Restaurants und anderen Lebensmittelbetrieben herausgeben. Dies gilt auch bei einer Antragstellung über die Internetplattform „Topf Secret“ und einer etwaigen Veröffentlichungsabsicht. Dies hat das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschieden. Eine direkte Verpflichtung des Kreises zur Herausgabe der Protokolle der Lebensmittelkontrollen war (noch) nicht möglich. Der Kreis muss eine bislang unterbliebene Anhörung des betroffenen Hotelunternehmens noch nachholen.
Dem Verfahren lag nach der mündlichen Verhandlung zuletzt noch die Klage eines Mitarbeiters des Vereins „Foodwatch“ gegen den Kreis Ostholstein zugrunde, der via „Topf Secret“ eine Auskunft über die letzten lebensmittelrechtlichen Kontrollen und die dortigen Feststellungen eines Hotelrestaurants an der Ostseeküste verlangte.
Das VG kam im Ergebnis dazu, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31984
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