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Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt, dass der Antragstellerin die begehrte Wiedereröffnung ihrer Tanzschule auch unter Beachtung der maßgeblichen Hygiene und Abstandsvorschriften der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuen Coronavirus (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung) nicht gestattet ist.
Die Antragstellerin bietet in ihrer
Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass das Tanzstudio als private Sportstätte beziehungsweise einem
Dem Verordnungsgeber käme beim Ansatz des stufenweisen Hochfahrens des öffentlichen Lebens aus Gründen der Gefahrenabwehr ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dem Belange des Gesundheitsschutzes und weitere, auch volkswirtschaftliche Gesichtspunkte abzuwägen seien. Einen offensichtlich ungerechtfertigten Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vermochten die Richter in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Ein solcher sei von der Antragstellerin auch nicht konkret dargelegt worden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ku)
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Dokument-Nr. 28735
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