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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.01.2021
1 B 1/21 und 1 B 4/21 -

Golfübungsanlage muss geschlossen bleiben - Praxis für integrative Lerntherapie darf für Eingliederungshilfe öffnen

VG zur Schließung von Golfübungsanlage und Öffnung von Praxis für integrative Lerntherapie

Das VG Schleswig hat entschieden, dass eine Golfübungsanlage in Bad Oldesloe coronabedingt weiterhin geschlossen bleiben muss, aber das Angebot einer integrativen Lerntherapie für Kinder und Jugendliche, die eine sozialrechtliche Eingliederungshilfe enthalten, hingegen erlaubt ist.

Die Betreiberin einer Golfübungsanlage in Bad Oldesloe hatte beim Kreis Stormarn eine Ausnahmegenehmigung nach der Corona-Verordnung des Landes beantragt. Die wirtschaftlichen Verluste, die sie durch die Schließung erleide, begründeten eine besondere Härte im Sinne der Verordnung. Die Ansteckungsgefahr sei nicht höher als im Alltag.

VG verneint Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Betreiberin keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung hat. Sportanlagen seien nach der Corona-Verordnung zu schließen. Eine rechtswidrige Ungleichbehandlung gegenüber erlaubtem Sport im Privaten sei nicht gegeben. Die Schließung diene nicht nur der Vermeidung von Infektionen beim jeweiligen Sport selbst, sondern auch allgemein der Reduzierung von Kontakten. Die wirtschaftlichen Verluste, die die Betreiberin schon nicht konkret dargelegt habe, seien keine besondere Härte nur für diese, sondern träfen alle von den Schließungen betroffenen Unternehmen.

Lerntherapie für Kinder und Jugendliche als Präsenzveranstaltung erlaubt

In dem zweiten Verfahren stellte das Gericht fest, dass der Antragsteller seine Lerntherapie für Kinder- und Jugendliche auch als Präsenzveranstaltung anbieten darf, soweit es sich um eine Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche im Sinne des Sozialrechts handelt. Solche Leistungen seien nach der Corona-Verordnung weiterhin erlaubt. Sie seien zwingend notwendige Maßnahmen des Kinder- und Jugendschutzes.

Außerschulische Bildung in Präsenzveranstaltungen weiterhin unzulässig

Soweit der Antragsteller die Auffassung vertrat, anbieten zu dürfen, folgte ihm das Gericht nicht. Diese sei ein derzeit unzulässiges außerschulisches Bildungsangebot und keine „medizinisch notwendige Dienstleistung“ im Sinne der Corona-Verordnung. Das Verbot, außerschulische Bildung in Präsenzveranstaltungen anzubieten, sei auch rechtmäßig. Es diene der Kontaktreduzierung zum Schutz vor Infektionen und sei verhältnismäßig. Die Tätigkeit des Antragstellers sei auch nicht vollständig untersagt. Er könne die Therapie weiterhin online anbieten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig, ra-online (pm/aw)

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