wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 28.08.2020
Lv  15/20 -

Verfassungs­gerichtshof kippt Corona-Verordnung im Saarland: Kontakt­nachverfolgung muss neu geregelt werden

Maskenpflicht verfassungsgemäß

Der Verfassungs­gerichtshof des Saarlandes hat entschieden, dass die Vorschrift zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Art. 2 § 2 der Corona-Verordnung) verfassungs­rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Vorschrift zur Kontakt­nachverfolgung (§ 3 der Corona-Verordnung) hat der Verfassungs­gerichtshof dagegen für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschrift gilt jedoch bis zu einer Neuregelung durch den Landtag unter strengen Auflagen - längstens bis zum 30. November 2020 - fort.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde hat sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Mai 2020 gewandt, mit dem sein Antrag auf Außervollzugsetzung der saarländischen Corona-Verordnung zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Vorschriften zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie zur Kontaktnachverfolgung in seinen Grundrechten der allgemeinen Handlungsfreiheit und auf Datenschutz verletzt.

Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verfassungsgemäß

Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die Vorschrift zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Art. 2 § 2 der Corona-Verordnung) verfassungsgemäß ist. Der Verfassungsgerichtshof hat ausgeführt, dass der mit der „Maskenpflicht“ verbundene Grundrechtseingriff gering ist. Die „Maskenpflicht“ ist zeitlich eng begrenzt, verlangt einen geringen Aufwand und kann im Wesentlichen als lästig betrachtet werden, führt aber nicht zu ins Gewicht fallenden Einschränkungen der Fortbewegungs- und Entfaltungsfreiheit. Angesichts der derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisse, wonach das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung geeignet ist, Infektionen Anderer mit dem Corona-Virus einzudämmen und so zur Stabilität des Gesundheitssystems beizutragen, stellt sich die durch Art. 2 § 2 der Corona-Verordnung getroffene Regelung als eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Maßnahme zur Bekämpfung der Pandemie dar.

Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zur Kontaktnachverfolgung

Der Verfassungsgerichtshof hat weiter entschieden, dass Art. 2 § 3 der saarländischen Corona-Verordnung mit der Verfassung des Saarlandes unvereinbar ist. Durch die Vorschrift wird die Erhebung persönlicher Informationen nicht nur im Rahmen von Gaststättenbesuchen, sondern auch beispielsweise von Gottesdiensten, politischen und gesellschaftlichen Zusammenkünften, bewirkt. Damit ist die Pflicht zur Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung durchaus geeignet, Bürgerinnen und Bürger von der Ausübung grundrechtlicher Freiheiten entscheidend abzuhalten und Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile zu erstellen. Über einen solchen Eingriff dürfe nicht die Exekutive alleine entscheiden. Vielmehr sei das Parlament berufen, in öffentlicher, transparenter Debatte Für und Wider abzuwägen, vor allem aber die Verwendung der Informationen rechtssicher zu regeln.

Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten erfordert Parlamentsgesetz

Der durch die Vorschrift ermöglichte Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten dauert bereits länger an und wird angesichts der Infektionslage voraussichtlich weitere Monate andauern. Damit ist der Grundrechtseingriff von einer derartigen Intensität, dass nur ein Parlamentsgesetz - nicht aber eine Rechtsverordnung der Landesregierung - ihn rechtfertigen kann. Da Art. 2 § 3 der Corona-Verordnung dem legitimen Ziel der Pandemie-Eindämmung dient, hat der Verfassungsgerichtshof von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Vorschrift bis zu einer Neuregelung durch den Landtag des Saarlandes vorübergehend - längstens bis zum 30. November 2020 - in Kraft zu lassen. Personenbezogene Daten, die nach der Vorschrift erhoben werden, dürfen jedoch nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung an die Gesundheitsbehörden übermittelt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, ra-online (pm/pt)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VerfGH-des-Saarlandes_Lv-1520_Verfassungsgerichtshof-kippt-Corona-Verordnung-im-Saarland-Kontaktnachverfolgung-muss-neu-geregelt-werden~N29147

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 29147 Dokument-Nr. 29147

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.