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Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 28.03.2017
Lv 1/17 -

Wohnungskündigung wegen Zahlungsverzuges verfassungsgemäß

Sozialleistungsträger stellt Mietzahlung aufgrund Kündigungsmitteilung von Vermieter ein

Die Verfassungsbeschwerde einer Mieterin in einem Räumungsrechtsstreit wegen Mietrückstände nach Wohnraumkündigung wegen Eigentumsverkauf wurde verworfen. Dies hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes entschieden.

Im hier zu entscheidenden Fall beabsichtigte der Vermieter die an die Beschwerdeführerin vermietete Eigentumswohnung zu verkaufen. Er kündigte das Mietverhältnis aus diesem Grund, obwohl dies laut Mietvertrag ausgeschlossen war. Der Vermieter teilte dem Jobcenter - das die Miete zahlte - mit, dass er das Mietverhältnis gekündigt habe.

Jobcenter stellt Mietzahlungen wegen Kündigung ein

Daraufhin erließ das Jobcenter einen Änderungsbescheid, in dem die Sozialleistungen für die Mietkosten gestrichen wurden. Gegen diesen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, ging die Mieterin nicht vor. Nachdem der Vermieter in den folgenden zwei Monaten keine Miete erhalten hatte, kündigte er wegen Zahlungsverzugs fristlos und erhob anschließend Räumungsklage, der das Amtsgericht stattgab, da es die Mieterin unterlassen habe, gegen den Bescheid des Jobcenters vorzugehen. Ihre gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen.

Fristlose Kündigung wegen Mietrückstände rechtens

Mit ihrer gegen die zivilgerichtlichen Entscheidungen eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine Verletzung ihres Rechts auf eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Entscheidung. Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die Entscheidungen der Zivilgerichte mit den mietrechtlichen Vorschriften und Rechtsprechungsgrundsätzen in Einklang stehen. Der Vermieter darf dem Mieter, der für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Miete in Verzug ist, fristlos kündigen (§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3a BGB). Diese Kündigung kann der Mieter nachträglich ungeschehen machen, wenn er die Mietrückstände binnen zwei Monaten nach Erhebung der Räumungsklage begleicht oder eine entsprechende Übernahmeerklärung einer öffentlichen Stelle vorlegt (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB).

Verhalten der Beschwerdeführerin in Urteilsfindung einzubeziehen nicht zu beanstanden

Zwar kann es einem Vermieter verwehrt sein, sich im Rahmen einer Verzugskündigung auf einen Zahlungsrückstand zu berufen, wenn - wie vorliegend - sein Verhalten Auslöser der Zahlungseinstellung war (§ 242 BGB). Gleichwohl ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass die Zivilgerichte in ihre Wertung auch das Verhalten der Beschwerdeführerin, die den Dingen ihren Lauf ließ und die Wohnung in dem Wissen, dass keine Miete mehr floss, weiter nutzte, einbezogen haben. Sie mussten daher der Argumentation der Beschwerdeführerin, es sei nicht ihre Sache, sich an das Jobcenter zu wenden, und ihr Vermieter sei selbst daran schuld, wenn er sich den "finanziellen Ast" absäge, nicht folgen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof des Saarlandes/ ra-online

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