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Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 08.10.2013
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Live-Wetten-Verbot und Verbot von Sportwetten in Spielhallen verfassungsgemäß

Grundrecht der Gewerbefreiheit nicht verletzt

Der Verfassungs­gerichts­hof des Saarlandes hat entschieden, dass die in saarländisches Landesrecht übernommenen Regelungen des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland, nach denen in einem Gebäude, in dem sich eine Spielhalle oder Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen, und nach denen das Angebot von Livewetten unzulässig ist, das Grundrecht der Gewerbefreiheit nicht verletzen.

Im zugrunde liegenden Fall war einer Wettbürobetreiberin, die in mehreren Betriebsstätten in Saarbrücken auch Geldspielgeräte für ihre Kunden zur Verfügung stellte, die Vermittlung von Sportwetten für nicht im Saarland konzessionierte Sportwetten vom Landesverwaltungsamt mit sofortiger Wirkung untersagt worden. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat auf die Klage der Wettbürobetreiberin die Rechtmäßigkeit des Sofortvollzuges bestätigt.

Trennungsgebot verletzt nicht Grundrecht der Gewerbefreiheit

Der Verfassungsgerichtshof hat ihre gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eingelegte Verfassungsbeschwerde verworfen. Der Verfassungsgerichtshof hat ausgeführt, dass das so genannte Trennungsgebot, das die Vermittlung von Sportwetten in Spielhallen unterbindet, das Grundrecht der Gewerbefreiheit nicht verletzt, zumal das von der Sportwettenvermittlung getrennte Betreiben einer Spielhalle nicht untersagt wird. Darüber hinaus hätte die Untersagungsverfügung auch auf das Live-Wetten-Verbot gestützt werden können. Der Verfassungsgerichtshof hat ausgeführt, dass die Beurteilung des Gesetzgebers, dass Livewetten auf einzelne Vorgänge während eines Sportereignisses im Vergleich zu sonstigen Sportwetten erhöhtes Suchtpotential entwickeln könnten und zudem die Gefahr der Spielmanipulation bergen würden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Wirtschaftliche Interessen müssen hinter Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren durch unerlaubtes Glücksspiel zurücktreten

Vor diesem Hintergrund ist der durch die Bestätigung des Sofortvollzugs erfolgte Eingriff in die Gewerbefreiheit der Wettbürobetreiberin gerechtfertigt. Ihre wirtschaftlichen Interessen müssen hinter den Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren des unerlaubten Glücksspiels zurücktreten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof des Saarlandes/ra-online

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