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Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2022 ergangenem Urteil vom 1. April 2022 in einem abstrakten Normenkontrollverfahren bestimmte Teilbereiche des rheinland-pfälzischen Corona-Sondervermögens für unvereinbar mit der Landesverfassung und daher nichtig erklärt.
Einzelnen Maßnahmen, die aus dem Sondervermögen finanziert werden sollen, fehle es an einem hinreichenden Veranlassungszusammenhang zu der Corona-Pandemie. Hierin liege ein Verstoß gegen die Schuldenregel der Landesverfassung (sog. Schuldenbremse). Der überwiegende Teil des Corona-Sondervermögens sei hingegen mit der Landesverfassung vereinbar.
In Rheinland-Pfalz wurde – wie auch in den meisten anderen Ländern und auf Bundesebene – nach Beginn der Corona-Pandemie im Jahr 2020 durch Gesetz ein Sondervermögen „Zur nachhaltigen Bewältigung der Corona-Pandemie“ geschaffen. Aus dem Sondervermögen sollten verschiedene Maßnahmen unter anderem in den Bereichen Breitbandausbau, Gesundheitsvorsorge, Wirtschaftsförderung, Klimaschutz und Schulbetrieb bis längstens zum Ende des Jahres 2023 finanziert werden. Die Ausstattung des Sondervermögens erfolgte durch Zuführung von Mitteln in Höhe von knapp 1,1 Milliarden Euro aus dem Landeshaushalt sowie aus weiteren Mitteln des Bundes. Zeitgleich mit dem Corona-Sondervermögensgesetz verabschiedete der
Der Verfassungsgerichtshof erklärte Teile des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 sowie des Corona-Sondervermögensgesetzes für unvereinbar mit der Landesverfassung. Die Verwendung einiger Mittel des Sondervermögens – konkret in den Bereichen Breitbandausbau und Unternehmensförderung im Umweltbereich mit einem Gesamtvolumen von ca. 172 Mio. Euro – sei mit der Schuldenregel der Landesverfassung unvereinbar. Das
Nach der Schuldenregel des Art. 117 Abs. 1 Satz 1 LV sei dem Land die Aufnahme neuer Kredite grundsätzlich versagt. Eine Ausnahme hiervon lasse die Landesverfassung allerdings zu, soweit die Schuldenaufnahme zum Ausgleich eines erheblichen vorübergehenden Finanzbedarfs infolge von Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen notwendig sei. Verfassungsrechtlich erlaubt sei vor diesem Hintergrund aber nicht jede Kreditaufnahme, die bloß zeitlich mit der Ausnahmesituation zusammenfalle. Es komme vielmehr maßgeblich darauf an, dass zwischen der Naturkatastrophe oder anderen außergewöhnlichen Notsituation und der Kreditaufnahme ein Veranlassungszusammenhang bestehe. Neue Schulden dürften nur für solche Maßnahmen aufgenommen werden, die gezielt und zweckgerichtet auf die Überwindung der Notlage gerichtet seien. Sei eine Ausgabe demgegenüber bereits vor der Notsituation eingeplant oder vorgesehen gewesen oder sollten gleichsam bei Gelegenheit der Aussetzung der Schuldenregel Mittel für allgemeinpolitische Maßnahmen bereitgestellt werden, sei der Tatbestand einer notsituationsbedingten Kreditaufnahme nicht erfüllt. Liege eine Naturkatastrophe oder andere außergewöhnliche Notsituation vor, verlange die Verfassung vom
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben sei das
Vor der Kreditaufnahme habe der rheinland-pfälzische
Soweit das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2020 und das Corona-Sondervermögensgesetz mit der Schuldenregel des Art. 117 der Landesverfassung vereinbar seien, stehe dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/cc)
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