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Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die in der Sache die Frage betrifft, welche Anforderungen an den Nachweis einer Anwaltsvollmacht zu stellen sind.
Der Beschwerdeführer wurde als Betroffener in einem Bußgeldverfahren wegen einer ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung angehört. Sein Bevollmächtigter wandte sich im November 2019 mit einem Schreiben an die Verwaltungsbehörde, in dem er in der Betreffzeile das Aktenzeichen und den Namen des Beschwerdeführers angab, im Fließtext aufgrund eines Versehens allerdings die Vertretung einer näher bezeichneten Firma anzeigte. Wenige Tage später legte der Bevollmächtigte mit weiterem Schreiben – nunmehr ausschließlich namens des Beschwerdeführers –
Im Juni 2020 wies das Amtsgericht darauf hin, dass der
Die gegen die vorinstanzlichen Entscheidungen erhobene Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Die Entscheidungen des Amts- sowie des Landgerichts verletzten den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren in Verbindung mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes. Aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 124 der Landesverfassung als einer prozessrechtlichen Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips folge das Verbot, den Zugang zu den Gerichten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Dem Richter sei es insbesondere verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen.
Mit diesen Vorgaben seien die angegriffenen Beschlüsse nicht zu vereinbaren, da sie die Anforderungen an den Nachweis einer Vollmacht überspannten. Werde der
Ungeachtet dessen habe der Beschwerdeführer mit der späteren Vorlage der Vollmachtsurkunde aber auch das Bestehen einer Bevollmächtigung nachgewiesen. Offenkundig unzutreffend sei in diesem Zusammenhang die in den angegriffenen Entscheidungen vertretene Auffassung, durch die Vorlage einer nach Ablauf der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29798
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