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Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass das Erfordernis der Preisgabe der Identität bei einem Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen und die nur beschränkte Zugänglichkeit von Informationen im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre verletzen nicht die nach der Landesverfassung garantierten Grundrechte auf Informationsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung.
Der Beschwerdeführer des zugrunde liegeden Streitfalls ist ein Verein, der sich für offenes Wissen, offene Daten, Transparenz und Beteiligung einsetzt. Er betreibt eine Internet-Plattform, auf welcher Nutzer namentlich, anonym oder pseudonym Anträge nach den Informationsfreiheitsgesetzen stellen können. Weiterer Beschwerdeführer ist der Projektleiter der Plattform.
Das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Landestransparenzgesetz gewährt Zugang zu amtlichen Informationen, um damit die Transparenz und die Offenheit der Verwaltung zu vergrößern. Der Zugang wird auf Antrag, der die
Die Beschwerdeführer halten diese Regelungen für verfassungswidrig. Sie verstießen gegen die Informationsfreiheit und die geforderte Preisgabe der
Die Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Das Grundrecht der Informationsfreiheit schütze den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen. Es gewähre dementsprechend nur in dem Umfang Schutz, in dem der Gesetzgeber die Zugänglichkeit staatlicher Informationsquellen festgelegt habe. Gesetzgeberische Festlegungen der Modalitäten der Zugangseröffnung wie die Preisgabe der
Hinsichtlich der erforderlichen Preisgabe der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 25107
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