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Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.05.2008
VGH A 1/08 u.a. -

Rheinland-Pfalz: Nichtraucherschutzgesetz für weitere drei Monate ausgesetzt

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat die einstweilige Anordnung vom 11. Februar 2008, mit der das Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes zum Teil einstweilen ausgesetzt wurde, für drei Monate, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden, verlängert.

Mit Beschluss vom 11. Februar 2008 hatte der Verfassungsgerichtshof das durch § 7 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2007 angeordnete Rauchverbot in Gaststätten insoweit einstweilen ausgesetzt, als es sich auch auf ausschließlich inhabergeführte Ein-Raum-Gaststätten ohne Beschäftigte erstreckt. Diese Gaststätten müssen am Eingangsbereich deutlich sichtbar auf eine Raucherlaubnis hinweisen. Die übrigen Vorschriften des Gesetzes konnten am 15. Februar 2008 in Kraft treten.

Nach dem Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof tritt eine einstweilige Anordnung drei Monate nach ihrem Erlass automatisch außer Kraft. Da im Hauptsacheverfahren über die Verfassungsbeschwerden noch Fristen für Stellungnahmen laufen, verlängerte der Verfassungsgerichtshof die einstweilige Anordnung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/08 des VGH Rheinland-Pfalz vom 07.05.2008

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