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Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, der eine Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes zugrunde lag.
Der Beschwerdeführer war Betroffener in einem
Auch diese Verfassungsbeschwerde hatte nun Erfolg. Allerdings verstoße das Urteil des Amtsgerichts Wittlich nicht schon deshalb gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 77 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV -), weil dem Beschwerdeführer keine Einsichtnahme in die Case-List bzw. Statistikdatei ermöglicht worden sei. Zwar folge aus dem Recht auf ein faires Verfahren im Grundsatz der Anspruch des Betroffenen eines Bußgeldverfahrens, Kenntnis auch von solchen Inhalten zu erlangen, die - wie etwa die Case-List bzw. Statistikdatei - nicht zur Bußgeldakte genommen wurden, da hierdurch dem Gedanken der "Waffengleichheit" Rechnung getragen werde. Allerdings bestehe ein solcher Anspruch nicht unbegrenzt, da gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten eine sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangs erforderlich sei. Das
Die Verfassungsbeschwerde sei aber deswegen erfolgreich, weil dem Beschwerdeführer keine umfassende Auskunft zu den Reparatur- und Wartungsunterlagen des konkreten Messgerätes - auch über den Tag der Messung hinaus - erteilt worden sei. Anders als die Case-List bzw. Statistikdatei seien diese Informationen zur Aufdeckung einer Funktionsbeeinträchtigung des Messgerätes nicht schlechthin ungeeignet.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32320
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