wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2020
VerfGH 179/20.VB-1 -

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Schließung von Fitnessstudios erfolglos

Recht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit der Bevölkerung vorrangig

Der Verfassungs­gerichts­hof für das Land Nordrhein-Westfalen hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die in der nordrhein-westfälischen Corona­schutz­verordnung angeordnete Schließung von Fitnessstudios abgelehnt. Über die in der Hauptsache anhängige Verfassungs­beschwerde hat der Verfassungs­gerichts­hof noch nicht entschieden.

Der Antragsteller machte geltend, das Verbot, seine in Essen gelegene Fitnesseinrichtung zu betreiben, verletze ihn in seinen Freiheitsgrundrechten. Es fehle an einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Das Verbot sei auch nicht verhältnismäßig. Da er wirksame Hygienekonzepte konsequent umgesetzt habe, gehe von seinem Betrieb keine Gefahr aus. Die Untersagung des Betriebs sei für ihn unmittelbar existenzbedrohend.

Grundrechtseingriff durch wirtschaftliche Hilfen zumutbar

Zur Begründung der Antragsablehnung hat der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt: Die Erfolgsaussichten der zulässigen Verfassungsbeschwerde seien offen. Die deshalb anzustellende Folgenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. Ohne die einstweilige Anordnung sei ihm zwar weiterhin sein Betrieb untersagt und er bleibe einem gewichtigen Eingriff in seine Grundrechte ausgesetzt. Zumindest würden aber die Belastungen in mehrfacher Hinsicht so weit abgefedert, dass dem Antragsteller nach Abwägung mit den gegenüber stehenden Gesundheitsgefahren die Hinnahme des Grundrechtseingriffs zugemutet werden könne. Das Verbot sei bis zum 30. November 2020 befristet. Auch währenddessen müsse der Verordnungsgeber die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelung fortlaufend überprüfen und diese ggf. anpassen. Zudem würden die wirtschaftlichen Nachteile des Antragstellers durch erhebliche Corona-Hilfen der öffentlichen Hand zwar nicht vollständig kompensiert, aber weitgehend ausgeglichen.

Vorrang von Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit

Demgegenüber seien die Gefahren der Covid-19-Pandemie weiterhin sehr ernst zu nehmen. Die Zahl der Neuinfektionen sei seit mehreren Wochen auf einem hohen Niveau, so dass mit erheblichen Belastungen des Gesundheitssystems zu rechnen sei, die sich insbesondere in den Krankenhäusern bei der Behandlung von Menschen mit schweren Krankheitsverläufen zeigten. In den meisten Fällen sei die genaue Infektionsquelle nicht bekannt. Der Verordnungsgeber habe sich im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative dafür entschieden, zur Minimierung des Infektionsrisikos die Kontakte dergestalt zu beschränken, dass er bestimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe stark eingeschränkt habe, während insbesondere Schulen und Betreuungseinrichtungen für Kinder sowie eine große Zahl von Betrieben und Unternehmen geöffnet blieben. Würde dem Begehren des Antragstellers stattgegeben, nun Teile dieses Gesamtkonzepts außer Kraft zu setzen, bestünde die Gefahr, das Infektionsgeschehen nicht hinreichend eindämmen zu können. Der Verordnungsgeber sei nicht gehalten, eine solche Entwicklung hinzunehmen, sondern vielmehr aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VerfGH-Nordrhein-Westfalen_VerfGH-17920VB-1_Antrag-auf-Erlass-einer-einstweiligen-Anordnung-gegen-die-Schliessung-von-Fitnessstudios-erfolglos.news29538.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 29538 Dokument-Nr. 29538

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.