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Der Verteilungsschlüssel für Finanzzuweisungen, die das Land Nordrhein-Westfalen den Kreisen und kreisfreien Städten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ("Hartz IV") gewährt, ist mit der Landesverfassung nicht vereinbar. Die einschlägige Regelung im nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz verletzt das Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen und gab den Verfassungsbeschwerden der Städten Aachen, Essen, Remscheid, Wuppertal und der Kreise Düren, Euskirchen, Heinsberg, Unna, Rhein-Erft-Kreis sowie der Städte-Region Aachen statt.
Der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen entschied, dass die angegriffene Regelung gegen das interkommunale Gleichbehandlungsgebot verstoße. Das dem Verteilungsschlüssel zugrunde liegende Datenmaterial sei aufgrund von Plausibilitätsmängeln und teils fehlerhaften Daten nicht hinreichend valide. Dies lasse besorgen, dass einige Kreise und kreisfreie Städte höhere Finanzzuweisungen erhielten, als ihnen auf Basis valider Daten zustünden, während die Zuweisungen für andere Kommunen infolge des unzureichenden Datenmaterials zu gering ausfielen.
Entscheide sich der Landesgesetzgeber wie hier, den Berechnungsgrundlagen für ein Verteilungssystem zur Zuweisung von Landesmitteln Gesetzeskraft zu verleihen, unterliege er in Bezug auf die Validität der Daten besonderen Sorgfaltsanforderungen. Er sei daher angesichts deutlicher Kritik an den maßgeblichen Daten seitens der kommunalen Spitzenverbände im Gesetzgebungsverfahren gehalten gewesen, das Datenmaterial anhand der verfügbaren amtlichen Sozialhilfe- und Jahresrechnungsstatistiken zu überprüfen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2010
Quelle: ra-online, Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen
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Dokument-Nr. 9700
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