wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.06.2022
VerfGH 104/21.VB-2 -

Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt: VerfGH NRW hebt Urteil des AG Wuppertal auf

Parteivorbringen nicht ausreichend berücksichtigt

Der Verfassungs­gerichts­hof hat der Verfassungs­beschwerde eines Wuppertalers stattgegeben und festgestellt, dass er durch ein Urteil des Amtsgerichts Wuppertal in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist.

Der Beschwerdeführer hatte einen Verkehrsunfall erlitten und wollte seinen Fahrzeugschaden von der Kfz-Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners ersetzt erhalten. Da diese den Schaden nur teilweise regulierte, klagte er vor dem Wuppertaler Amtsgericht. Dieses nahm sein Vorbringen zu Kosten, die durch das Verbringen des beschädigten Fahrzeugs von der Reparaturwerkstatt in eine externe Lackiererei entstanden sein sollen und von der Werkstatt unter der Bezeichnung "Pauschale Verbringungskosten" abgerechnet worden sind, nicht zur Kenntnis. Es wies die Klage insoweit ab und führte zur Begründung unter anderem aus, dass die geltend gemachte Kostenpauschale für die Fahrzeugverbringung ohne eine tatsächliche Verbringung des Fahrzeugs in eine Lackiererei nicht ersatzfähig sei. Eine solche Verbringung hatte der Beschwerdeführer, dessen Wagen nach dem Unfall im Bereich der Schadstelle neu lackiert worden war, aber vorgetragen.

VerfGH: Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG) verletzt

Der Verfassungsgerichtshof sah hierin eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG. Ein Verstoß gegen die daraus folgende Pflicht, Parteivorbringen zu berücksichtigen, sei festzustellen, wenn erhebliches Vorbringen übergangen oder seinem wesentlichen Inhalt nach nicht richtig erfasst werde. Der Verfassungsgerichtshof hat die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Wuppertal zurückverwiesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VerfGH-Nordrhein-Westfalen_VerfGH-10421VB-2_Anspruch-auf-rechtliches-Gehoer-verletzt-VerfGH-NRW-hebt-Urteil-des-AG-Wuppertal-auf~N31966

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 31966 Dokument-Nr. 31966

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.