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Die Kostenschätzung des Berliner Senats in der amtlichen Mitteilung zum Volksentscheid "Deutsche Wohnen und Co enteignen" verstößt nicht gegen das Sachlichkeitsgebot. Das hat der Verfassungsgerichtshof entschieden.
Im März 2019 veröffentlichte die Senatsverwaltung für Inneres und Sport eine Kostenschätzung, nach der die voraussichtlichen Kosten der geplanten Vergesellschaftung von Wohnungen 28,8 bis 36 Milliarden Euro zuzüglich 180 Millionen Euro Erwerbsnebenkosten betragen. Im Juli 2021 beschloss der Senat Argumente für die Veröffentlichung in der amtlichen Mitteilung zum
Die Initiative "Deutsche Wohnen und Co enteignen" macht mit ihrem Einspruch und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend, dass die Argumente des Senats nicht plausibel und irreführend seien und gegen das
Der Verfassungsgerichtshof hat auch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Dieser ist zwar zulässig, da ein Rechtsverstoß gerügt wird, der einem späteren Einspruch nach § 14 Nr. 7 VerfGHG i.V.m. § 41 Abs. 1 AbstG zum Erfolg verhelfen und noch vor der Abstimmung beseitigt werden kann. Der Antrag ist jedoch unbegründet. In Fortführung seiner Rechtsprechung erklärt der Verfassungsgerichtshof, dass die Grenze zur unzulässigen Einflussnahme des Senats im Vorfeld der Abstimmung erst dann überschritten ist, wenn nicht mehr die sachliche Information der Bürger, sondern die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof Berlin, ra-online (pm/ab)
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