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Verfassungsgerichtshof Berlin, Urteil vom 06.10.2009
VerfGH 63/08 -

Volksbegehren zur Offenlegung der Verträge über die Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe zulässig

Sieg für Bürgerinitiative Berliner Wassertisch -

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat entschieden, dass das von mehr als 36.000 Bürgern unterstützte Volksbegehren "Schluss mit den Geheimverträgen - Wir Berliner wollen unser Wasser zurück" zulässig ist und durchgeführt werden darf. Der Verfassungsgerichtshof gab damit einem Einspruch des Vertreters des Volksbegehrens gegen die Entscheidung des Senats von Berlin statt, mit der das Volksbegehren als unzulässig abgelehnt worden ist. Das Volkbegehren geht auf eine Bürgerinitiative Berliner Wassertisch zurück. Diese hatte sich gegründet. Diese sieht in der Privatisierung den Grund für Preissteigerungen und Personalabbau und fordert, Verträge offen zu legen.

Gegenstand dieses Volksbegehrens ist der Entwurf eines "Gesetzes zur Publizitätspflicht im Bereich der Berliner Wasserwirtschaft", mit dem die Offenlegung aller bestehenden und künftigen Abmachungen im Kernbereich der Berliner Wasserwirtschaft erreicht werden soll.

Hintergrund

Hintergrund des Volksbegehrens ist das Verfahren der Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe, die als Anstalt des öffentlichen Rechts die öffentlichen Aufgaben der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Berlins wahrnehmen. Mit Gesetz vom 17. Mai 1999 wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe geschaffen. Nach einem Bieterwettbewerb schloss der Senat von Berlin mit privaten Investoren u. a. einen Konsortialvertrag vom 18. Juni 1999, dem das Abgeordnetenhaus zustimmte.

Mit dem Urteil hat der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung des Senats aufgehoben.

Zulassungsvoraussetzungen für Volksbegehren und Volksentscheide wurden abgesenkt

Der Berliner Gesetzgeber hat (in § 17 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid / Abstimmungsgesetz - AbstG -) den Maßstab der Zulässigkeitsprüfung im Stadium der Einleitung des Volksbegehrens abschließend festgelegt. Danach ist - seit der Änderung des Abstimmungsgesetzes im Februar 2008 - nicht mehr umfassend zu prüfen, ob das Volksbegehren dem Grundgesetz, sonstigem Bundesrecht oder der Verfassung von Berlin widerspricht. Die darin liegende Absenkung der Zulassungsvoraussetzungen für Volksbegehren und Volksentscheide entspricht dem Anliegen einer von allen Faktionen des Abgeordnetenhauses unterstützten Verfassungsnovelle des Jahres 2006. Diese hat die plebiszitären Beteiligungs- und Entscheidungsmöglichkeiten erheblich erweitert, um die Volksgesetzgebung als Element der direkten Demokratie zu stärken. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass er dem Volk im Hinblick auf die verantwortungsvolle Handhabe direktdemokratischer Berechtigungen gesteigertes Vertrauen entgegenbringt.

Prüfung, ob das zur Abstimmung gestellte Volksgesetz gegen höherrangiges Recht verstößt, ist nicht notwendig

Entgegen der Auffassung des Senats und des (im verfassungsgerichtlichen Verfahren angehörten) Abgeordnetenhauses von Berlin ist es danach nicht (mehr) geboten, vor Einleitung eines Volksbegehrens umfassend zu prüfen, ob ein damit zur Abstimmung gestelltes Volksgesetz gegen höherrangiges Recht verstoßen würde und deshalb nichtig wäre. Ein verfassungswidriges Volksgesetz unterläge notfalls, wenn es denn überhaupt die erforderliche Mehrheit auch bei einem Volksentscheid finden würde, - ebenso wie ein entsprechendes Parlamentsgesetz - der verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Auch könnte es vom Abgeordnetenhaus jederzeit wieder aufgehoben werden. Außerdem können der Senat und das Abgeordnetenhaus auf die politische Willensbildung der Bürger im weiteren Verfahren des Volksbegehrens (und eventuell eines anschließenden Volksentscheids) Einfluss nehmen und dabei namentlich auch auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorgeschlagenen Regelungen aufmerksam machen. Mit Rücksicht hierauf ist eine weitergehende Vorprüfung der Zulässigkeit von Volksbegehren verfassungsrechtlich nicht gefordert. Etwas anderes gilt nur dann, wenn bereits das mit einem Volksbegehren verfolgte Anliegen offenkundig und in erheblichem Maße gegen wesentliche Verfassungsgrundsätze verstößt oder verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Das ist hier offenkundig nicht der Fall.

Der Verfassungsgerichtshof hatte nicht zu prüfen, ob die Auffassung des Senats zutrifft, der Gesetzentwurf verletze die Grundrechte der an den Wasserbetrieben beteiligten privaten Unternehmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2009
Quelle: ra-online, Verfassungsgerichtshof Berlin

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