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Das Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat einen Antrag eines Berliner Abgeordneten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Berliner Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung) abgelehnt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller, ein Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin, sah sich in seinem Recht auf das freie Mandat aus Art. 38 Abs. 4 VvB verletzt und rügte außerdem einen Verstoß gegen Art. 64 Abs. 1 VvB, wonach der Senat Rechtsverordnungen wie die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung nur erlassen kann, wenn er hierzu durch ein Gesetz ermächtigt worden ist.
Mit der Geltendmachung des freien Mandats wandte sich der Abgeordnete gegen § 14 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Buchst. a der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung. Danach müssen Abgeordnete, wenn sie wegen ihrer Abgeordnetentätigkeit ihre Wohnung verlassen, diesen Grund bei einer Kontrolle durch die Polizei oder die zuständigen Ordnungsbehörden glaubhaft machen. Der Abgeordnete argumentierte, dass die Regelung so unbestimmt sei, dass er in der Ausübung seines Mandats beschränkt werde, insbesondere dass er durch sein mandatsbezogenes
Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die in der Hauptsache im Organstreit und mit einer Verfassungsbeschwerde verfolgten Anträge teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet sind. Wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens in dieser Weise auf der Hand liegt, muss nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung auch ein darauf bezogenes Eilrechtsschutzersuchen abgelehnt werden.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist dieses Vorbringen offensichtlich unbegründet. Für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof Berlin, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28659
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