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Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 29.05.2012
VerfGH 175/11 -

Verfassungsbeschwerde gegen Erhöhung der Vergnügungssteuer unzulässig

Auslegung und Anwendung der umstrittenen Vorschrift müssen zunächst vor den Finanzgerichten geprüft werden

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Erhöhung der Vergnügungssteuer als unzulässig zurückgewiesen.

Das Land Berlin erhebt für die Benutzung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit eine Vergnügungssteuer, deren Höhe sich nach dem Einspielergebnis des Spielgeräts bemisst und die von den Automatenaufstellern erhoben wird. Diese Steuer hat das Abgeordnetenhaus von Berlin durch das Erste Gesetz zur Änderung der Vergnügungssteuer zum 1. Januar 2011 von 11 auf 20 Prozent erhöht.

Gaststätte hält neue Höhe der Vergnügungssteuer für wirtschaftlich nicht mehr tragbar

Hiergegen hatte ein Berliner Unternehmen, das gewerbsmäßig Geldspielgeräte in Gaststätten aufstellt, Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Unternehmen beanstandete, dass die neue Höhe der Steuer wirtschaftlich nicht mehr tragbar sei. Unternehmen, die Spielautomaten ausschließlich in Gaststätten und nicht in Spielhallen aufstellten, seien von der Steuererhöhung wegen ihres geringen Umsatzes wesentlich stärker betroffen als die Spielhallenaufsteller.

VerfGH weist Prüfung der Rechtmäßigkeit der Steuererhöhung zurück

Der Verfassungsgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit der Steuererhöhung nicht geprüft. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, vor der Anrufung des Verfassungsgerichtshofs die Auslegung und Anwendung der umstrittenen Vorschrift vor den Finanzgerichten zu klären.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof Berlin/ra-online

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