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Die in § 12. Abs. 2 Berliner Hundegesetz (HundeG) geregelte Verpflichtung des Hundehalters, nach der ein Hund in der Öffentlichkeit am Halsband oder am Brustgeschirr den Namen und die Adresse des Halters tragen muss, ist rechtmäßig. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin.
Im zugrunde liegenden Fall wandte sich ein Berliner Hundehalter gegen die Verpflichtung aus § 12 Abs. 2 HundeG, wonach Halterinnen und Halter ihren
§ 12 Kennzeichnungspflicht
(1) Die Halterin oder der Halter hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass ein
(2) Außerhalb des eingefriedeten Grundstücks, auf dem der
Der Beschwerdeführer machte geltend, diese Regelung verletze seine Privatsphäre, weil er personenbezogene Daten offenlegen müsse. Zugleich setze ihn diese Verpflichtung dem Risiko aus, Opfer von Straftaten zu werden, weil so seine Wohnanschrift ausgespäht werden könne.
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ist dem nicht gefolgt. Die Verpflichtung zur Kennzeichnung berühre zwar das Grundrecht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 33 Satz 1 der Verfassung von Berlin (VvB). Der Eingriff sei jedoch von sehr geringem Gewicht, da die Kennzeichnung auch verdeckt erfolgen könne.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2019
Quelle: ra-online, Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (pm/pt)
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Dokument-Nr. 26965
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