wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 17.11.2021
VerfGH 12/21 -

Verfassungs­beschwerde gegen Hauptstadtzulage unzulässig

Rechtsweg vom Beschwerdeführer nicht erschöpft

Die Verfassungs­beschwerde gegen die sogenannte Hauptstadtzulage (Art. 3 Nr. 2 des Haushalts­umsetzungs­gesetzes vom 11. Juni 2020, GVBl. S. 535) ist wegen fehlender Rechtsweg­erschöpfung unzulässig. Das hat der Verfassungs­gerichts­hof des Landes Berlin entschieden.

Der Beschwerdeführer ist Beamter der Besoldungsgruppe A 16. Er macht geltend, dass die nur für Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 geltende monatliche Hauptstadtzulage in Höhe von 150,- Euro gegen das in Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin verankerte Willkürverbot verstoße. Es gebe keinen Grund für eine Ungleichbehandlung der Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 13 und derjenigen der Besoldungsgruppen über A 13.

VerfGH: Fachgerichtlicher Rechtsweg nicht erschöpft

Der Verfassungsgerichtshof begründet seine Entscheidung damit, dass der fachgerichtliche Rechtsweg nicht erschöpft ist. Der Beschwerdeführer muss sich grundsätzlich darauf verweisen lassen, sein Begehren zunächst vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen. Die Voraussetzungen, unter denen der Verfassungsgerichtshof ausnahmsweise über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde in der Sache entscheiden kann, liegen nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil droht.

Beschwerde hat "keine allgemeine Bedeutung"

Der Verfassungsbeschwerde kommt auch keine allgemeine Bedeutung zu. Hierfür reicht es nicht aus, dass von einer gesetzlichen Regelung - wie stets - eine Vielzahl von Adressaten betroffen ist. Bei der Abwägung über die Annahme eines Ausnahmefalls hat der Verfassungsgerichtshof insbesondere berücksichtigt, dass die Rechtslage hinsichtlich des einfachen Rechts durch die Fachgerichte noch nicht hinreichend vorgeklärt ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof Berlin, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VerfGH-Berlin_VerfGH-1221_Verfassungsbeschwerde-gegen-Hauptstadtzulage-unzulaessig~N31128

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 31128 Dokument-Nr. 31128

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.