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Die Verfassungsbeschwerde gegen die sogenannte Hauptstadtzulage (Art. 3 Nr. 2 des Haushaltsumsetzungsgesetzes vom 11. Juni 2020, GVBl. S. 535) ist wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässig. Das hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin entschieden.
Der Beschwerdeführer ist Beamter der Besoldungsgruppe A 16. Er macht geltend, dass die nur für Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 geltende monatliche
Der Verfassungsgerichtshof begründet seine Entscheidung damit, dass der fachgerichtliche
Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof Berlin, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31128
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