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Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 15.09.2021
VerfGH 107  A/21 -

Erfolgloser Eilantrag eines britischen Staatsangehörigen

Fehlende Unionsbürgerschaft durch Brexit begründet Versagung des aktiven und passiven Wahlrechts

Die Entscheidung der Berliner Wahlbehörden, einem in Berlin lebenden britischen Staatsangehörigen, der für die Partei Volt für die Bezirks­verordneten­versammlung kandidieren will, das aktive und passive Wahlrecht zu versagen, ist rechtmäßig. Das hat der Verfassungs­gerichts­hof des Landes Berlin entschieden.

Der Verfassungsgerichtshof hat seine Entscheidung damit begründet, dass das aktive und passive Kommunalwahlrecht nur denjenigen in Berlin lebenden Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zusteht, die in Folge ihrer Staatsangehörigkeit zugleich die Unionsbürgerschaft nach den Europäischen Verträgen besitzen.

Unionsbürgerschaft mit Brexit automatisch verloren

Infolge dieser Verknüpfung der Unionsbürgerschaft mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates hat der Antragsteller mit dem Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union die Unionsbürgerschaft automatisch verloren. Damit steht ihm für die Wahlen zu einer Bezirksverordnetenversammlung in Berlin das aktive und passive Wahlrecht nicht mehr zu. Nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes ist dies die unvermeidliche Folge der im Vereinten Königreich getroffenen Mehrheitsentscheidung für das Verlassen der Union.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof Berlin, ra-online (pm/ab)

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