wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 20.05.2020
51/20 -

Berliner Abgeordneter scheitert mit Organstreit im Zusammenhang mit Covid-19-Pandemie

VerfGH weist Anträge als teils unzulässig und offensichtlich unbegründet zurück

Der VerfGH Berlin hat Anträge eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses gegen die Berliner Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zurückgewiesen.

Der Antragsteller rügte insbesondere Verstöße gegen das freie Mandat aus Art. 38 Abs. 4 der Verfassung von Berlin (VvB) und eine mangelnde Beteiligung des Abgeordnetenhauses mit Blick auf Art. 64 Abs. 1 und Abs. 3 VvB.

VerfGH bestätigt Entscheidung vom 17.04.2020 über Eilrechtsschutzantrag

Der Verfassungsgerichtshof hat seine Entscheidung vom 17. April 2020 über den Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers dahingehend bestätigt, dass die im Organstreit und hilfsweise mit einer Verfassungsbeschwerde verfolgten Anträge teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet sind (vgl. VerfG H 5t A/20, Pressemitteilung vom 21. April 2020).

Keine Berechtigung einzelner Abgeordneter Organrechte des Abgeordnetenhauses für dieses geltend zu machen

Das freie Mandat war durch die angegriffene Regelung der Verordnung nicht betroffen. Für das Abgeordnetenhaus rügte der Antragsteller, dass zum einen das Landesparlament nicht an der Gesetzesgrundlage beteiligt wurde, zum anderen, dass gegen Art.64Abs.3 VvB verstoßen wurde, wonach der Senat dem Abgeordnetenhaus neue Rechtsverordnungen unverzüglich zur Kenntnis geben muss. Der Verfassungsgerichtshof hat für beide Konstellationen klargestellt, dass ein einzelner Abgeordneter nicht berechtigt ist, Organrechte des Abgeordnetenhauses für dieses geltend zu machen

Weitere Kritik an Verordnung nicht ausreichend dargelegt

Außerhalb seiner Anträge sprach der Antragsteller weitere Kritik an der Verordnung an, die er aus Sicht des Verfassungsgerichtshofs nicht hinreichend dargelegt hat.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof Berlin, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VerfGH-Berlin_5120_Berliner-Abgeordneter-scheitert-mit-Organstreit-im-Zusammenhang-mit-Covid-19-Pandemie~N28844

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 28844 Dokument-Nr. 28844

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.