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Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 20.05.2020
51/20 -

Berliner Abgeordneter scheitert mit Organstreit im Zusammenhang mit Covid-19-Pandemie

VerfGH weist Anträge als teils unzulässig und offensichtlich unbegründet zurück

Der VerfGH Berlin hat Anträge eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses gegen die Berliner Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zurückgewiesen.

Der Antragsteller rügte insbesondere Verstöße gegen das freie Mandat aus Art. 38 Abs. 4 der Verfassung von Berlin (VvB) und eine mangelnde Beteiligung des Abgeordnetenhauses mit Blick auf Art. 64 Abs. 1 und Abs. 3 VvB.

VerfGH bestätigt Entscheidung vom 17.04.2020 über Eilrechtsschutzantrag

Der Verfassungsgerichtshof hat seine Entscheidung vom 17. April 2020 über den Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers dahingehend bestätigt, dass die im Organstreit und hilfsweise mit einer Verfassungsbeschwerde verfolgten Anträge teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet sind (vgl. VerfG H 5t A/20, Pressemitteilung vom 21. April 2020).

Keine Berechtigung einzelner Abgeordneter Organrechte des Abgeordnetenhauses für dieses geltend zu machen

Das freie Mandat war durch die angegriffene Regelung der Verordnung nicht betroffen. Für das Abgeordnetenhaus rügte der Antragsteller, dass zum einen das Landesparlament nicht an der Gesetzesgrundlage beteiligt wurde, zum anderen, dass gegen Art.64Abs.3 VvB verstoßen wurde, wonach der Senat dem Abgeordnetenhaus neue Rechtsverordnungen unverzüglich zur Kenntnis geben muss. Der Verfassungsgerichtshof hat für beide Konstellationen klargestellt, dass ein einzelner Abgeordneter nicht berechtigt ist, Organrechte des Abgeordnetenhauses für dieses geltend zu machen

Weitere Kritik an Verordnung nicht ausreichend dargelegt

Außerhalb seiner Anträge sprach der Antragsteller weitere Kritik an der Verordnung an, die er aus Sicht des Verfassungsgerichtshofs nicht hinreichend dargelegt hat.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof Berlin, ra-online (pm/ab)

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