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Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat seine Urteile in den Organstreitverfahren des Landesverbandes der NPD (VfGBbg 9/19) sowie des Landesverbandes der AfD und in Verfassungsbeschwerdeverfahren von vier Parteimitgliedern der AfD (VfGBbg 55/19) verkündet. Die Verfahren waren am 20. August 2020 gemeinsam verhandelt worden.
Sie betreffen das sogenannte
Das Verfassungsgericht sieht die NPD in ihrer Organisations- und Programmfreiheit, der Wahlvorschlagsfreiheit der Partei und der Chancengleichheit der Parteien verletzt (VfGBbg 9/19). Der Grundsatz der Freiheit der Wahl gelte auch für Parteien bereits im Vorfeld der Wahl. Es sei ihre grundlegende Aufgabe, u. a. durch Aufstellung von Kandidaten und Kandidatenlisten zu den Landtagswahlen, die Offenheit des Willensbildungsprozesses vom Volk hin zu den Staatsorganen zu gewährleisten. Dieser Prozess müsse frei von inhaltlicher staatlicher Einflussnahme bleiben. Durch das
Die angegriffenen Regelungen seien weder durch eine dem Gesetzgeber grundsätzlich obliegende Ausgestaltung des Wahlverfahrens noch durch das Ziel, den Frauenanteil im Landtag anzuheben, legitimiert. Die Verfassungsordnung des Landes Brandenburg bekenne sich zwar ausdrücklich zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern und verbinde dies mit einer Verpflichtung des Landes, für deren Gleichstellung - auch - im öffentlichen Leben zu sorgen. Änderungen im Wahlrecht, die Auswirkungen auf das Demokratieprinzip in seiner bisher verfassten Form haben, bedürften jedoch einer Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers und seien dem Zugriff des einfachen Gesetzgebers entzogen. Die vom
Die gegen das Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerden der AfD-Mitglieder hatten ebenfalls im Wesentlichen Erfolg (VfGBbg 55/19). Das Verfassungsgericht stellte eine Verletzung ihrer Grundrechte auf Gleichheit der Wahl in der Ausprägung als passive Wahlrechtsgleichheit und des Verbots der Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts fest und erklärte die Vorschriften, die eine paritätische Besetzung der Wahllisten fordern, für nichtig.
Das Verfassungsgericht stellte klar, dass es sich nach der Verfassung des Landes Brandenburg bei den Wahlrechtsgrundsätzen, wonach Wahlen allgemein, unmittelbar, gleich, frei und geheim sind, um rügefähige Grundrechte handele. Das gleiche Recht der Staatsbürger zu wählen und gewählt zu werden sei eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung und im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit bei der Zulassung zur Wahl zum Parlament zu verstehen. Die Gleichheit bei der Wählbarkeit (passive Wahlrechtsgleichheit) sei für die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen mit den Vorgaben des Paritätsgesetzes nicht mehr gewährleistet, weil es ihnen ?- anders als Personen des jeweils anderen Geschlechts -? den Zugang zu bestimmten Listenplätzen bzw. Vorlisten bei der innerparteilichen Kandidatenaufstellung verwehre, den Zugang zu einer Landesliste überhaupt verhindern könne und Personen des dritten Geschlechts den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern gegenüber weitergehende Kandidaturmöglichkeiten einräume. Die Regelung knüpfe für die Zugangsmöglichkeiten zu den Vorlisten und damit zu den Listenplätzen einer Partei unmittelbar an das Geschlecht der sich bewerbenden Person an und führe damit zugleich zu einer Benachteiligung von Frauen und Männern wegen ihres Geschlechts jedenfalls gegenüber Personen des dritten Geschlechts. Aus den bereits zum Organstreitverfahren des Landesverbandes der NPD dargelegten Gründen hielt das Verfassungsgericht den Gesetzgeber nicht zum Erlass der die Grundrechte der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen beeinträchtigenden Vorschriften für berechtigt.
Der Antrag des Landesverbandes der AfD im Organstreitverfahren hatte dagegen keinen Erfolg (VfGBbg 55/19). Das Verfassungsgericht verwarf ihn als unzulässig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2020
Quelle: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, ra-online (pm/pt)
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