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Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat eine Verfassungsbeschwerde des eingetragenen Vereins der Gesetzestreuen Jüdischen Landesgemeinde Brandenburg gegen das Land Brandenburg abgewiesen. Aus Sicht des Vereins stellten die bewilligten zugeflossenen Mittel unzureichende Förderung dar. Das Gericht hat die Förderpraxis des Landes in religiösen Angelegenheiten jedoch bestätigt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg dem Beschwerdeführer nur einen Bruchteil der dem um die Förderung konkurrierenden Landesverband der jüdischen Gemeinden im Land Brandenburg – einer Körperschaft des öffentlichen Rechts – zugeflossenen Mittel bewilligt. Aus Sicht des Beschwerdeführers stellt dies eine unzureichende Förderung dar. Die maßgebliche Heranziehung des Kriteriums der Mitgliederstärken der Gemeinden für die Verteilung der Mittel wertete der Beschwerdeführer als Verletzung seiner
Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat mit seinem Urteil die Förderentscheidungen des Ministeriums für die Jahre 2000 bis 2004 und die hierzu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht beanstandet.
Dem Urteil liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Der Beschwerdeführer habe aus Grundrechten der Landesverfassung keinen unmittelbaren Anspruch auf eine finanzielle Zuwendung durch das Land. Ein verfassungsrechtlich verbürgtes derivatives Teilhaberecht auf Grund der vom Land gegenüber dem Landesverband ausgereichten Förderung ergebe sich zwar aus der in der Verfassung des Landes Brandenburg verbürgten
Die religionsverfassungsgrechtlichen Grundsätze religiös-weltanschaulicher Neutralität und der Parität von Religionsgemeinschaften seien Bestandteile der Verfassung des Landes Brandenburg und in ihrer Anwendung nicht auf christliche Glaubensgemeinschaften beschränkt. Sie stünden ihrerseits einer finanziellen Förderung von Religionsgemeinschaften nicht entgegen, seien vielmehr als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen. Dabei gelte im Rahmen von finanziellen Förderungen zwischen einer
Entscheide sich der Landesgesetzgeber im Grundsatz für eine Förderung, finde die Ausreichung der finanziellen Mittel in dem jeweiligen Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Brandenburg eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Die Verteilung der Zuschüsse sei nicht bereits eine im Sinne des Gesetzesvorbehalts wesentliche Entscheidung, die eines speziellen Gesetzes bedürfe. Da grundrechtlich kein originärer Leistungsanspruch bestehe, könne auch der Umstand zu keiner den Gesetzesvorbehalt auslösenden Grundrechtsbeeinträchtigung führen, dass möglicherweise wegen der (teilweisen) Versagung einer Förderung nicht genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stünden, um die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2012
Quelle: Verfassungsgericht Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 13403
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