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Verfassungsgericht Brandenburg, Urteil vom 12.12.2014
VfGBbg 31/12 -

VerfG Brandenburg erklärt Neuregelung des Finanzierungs­zu­schuss für freie Schulen für verfassungsgemäß

Gewährung eines Betriebs­kosten­zu­schusses auf Basis eines Pauschalbetrags je Schüler nicht zu beanstanden

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat entschieden, dass die seit dem Schuljahr 2012/2013 geltende Neuregelung des öffentlichen Finanzierungs­zu­schusses für die Träger freier Schulen mit der Landesverfassung vereinbar ist.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatten 31 (teils ehemalige) Abgeordnete des Brandenburger Landtags das Verfassungsgericht mit einem Antrag auf Normenkontrolle angerufen. Hintergrund hierfür war, dass das Land bis zum Schuljahr 2011/2012 den Schulträgern einen Zuschuss in Höhe von 94 % der Personalkosten einer entsprechenden Schule in öffentlicher Trägerschaft gewährte. Nunmehr sieht das Brandenburgische Schulgesetz die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses auf der Basis eines Pauschalbetrags je Schüler vor. Dabei knüpft die Neuregelung nicht mehr an die tatsächlichen Kosten öffentlicher Schulen an, sondern gibt die Berechnungsgrößen für den Finanzierungszuschuss in erheblichem Umfang normativ vor (etwa die Entgeltgruppen der Lehrkräfte oder die für die jeweilige Schulform maßgebliche Klassenstärke). Daneben berücksichtigt der Zuschuss jetzt auch die Sachkosten der freien Schulen sowie weitere Umstände (z. B. sonderpädagogischen Förderbedarf), die nach der alten Rechtslage nicht gesondert berücksichtigt wurden.

Antragsteller sehen wirtschaftliches Existenzminimum für Betrieb von Ersatzschulen durch Neuregelung gefährdet

Die Antragsteller machten geltend, dass die nach der Neuregelung gewährten Zuschüsse unzureichend seien. Das Land verletze damit seine verfassungsrechtliche Pflicht, das wirtschaftliche Existenzminimum für den Betrieb der Ersatzschulen zu gewährleisten und das Ersatzschulwesen zu schützen. Diesbezüglich gehe die Landesverfassung über die Vorgaben des Grundgesetzes hinaus. Die zur Überprüfung gestellten Vorschriften des Schulgesetzes überließen zudem wesentliche Entscheidungen dem zuständigen Ministerium und missachteten schutzwürdige Vertrauensbelange der Schulträger. Schließlich habe der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum nicht ordnungsgemäß wahrgenommen. Er sei verpflichtet gewesen, die möglichen Auswirkungen seiner Entscheidung vollständig und zutreffend zu ermitteln und auf dieser Grundlage eine nachvollziehbare Gestaltungsentscheidung zu treffen. Diese prozeduralen Anforderungen seien im Gesetzgebungsverfahren nicht beachtet worden.

Das Verfassungsgericht Brandenburg stellte in seiner Entscheidung fest, dass der Finanzierungszuschuss für die Träger freier Schulen im Einklang mit der Brandenburgischen Verfassung steht. Dem Urteil liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Land schuldet keinen vollständigen Kostenausgleich

Art. 30 Abs. 6 Satz 1 der Landesverfassung gewährleistet das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft nach Maßgabe von Art. 7 Absatz 4 Grundgesetz. Aus dieser Bestimmung folgt eine Verpflichtung des Landes, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen. Allerdings ist dem Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit einzuräumen, in welcher Weise er seiner Schutz- und Förderpflicht nachkommt. Das Land schuldet auch keinen vollständigen Kostenausgleich, sondern nur eine Beteiligung an den Kosten der Ersatzschulträger, die eine angemessene Eigenleistung erbringen und das unternehmerische Risiko selbst tragen müssen. Diesen verfassungsrechtlichen Gewährleistungen werden die zur Überprüfung gestellten Vorschriften vollständig gerecht. Die neue Finanzierungsregelung berücksichtigt in angemessener Weise die für den Schulbetrieb erheblichen Kostenfaktoren. Deshalb ist die Prognose des Gesetzgebers, die Förderung sei zusammen mit den Schulgeldeinnahmen und den weiteren zumutbaren Eigenleistungen auskömmlich bemessen, nicht zu beanstanden. Auch die tatsächliche Entwicklung bestätigt, dass der Bestand des Ersatzschulwesens als verfassungsrechtlich geschützte Institution gesichert ist. Obwohl die Gesamtzahl aller Schülerinnen und Schüler im Land Brandenburg seit langem rückläufig ist, sind sowohl die Schülerzahlen an den Ersatzschulen als auch die Zahl der freien Schulen kontinuierlich gestiegen. Dieser Trend hat sich nach Inkrafttreten der angegriffenen Neuregelung fortgesetzt. Darauf, ob der gewährte Zuschuss für jede einzelne Ersatzschule ausreichend ist, kommt es bei der verfassungsrechtlichen Prüfung von vornherein nicht an. Die einzelne Schule genießt keinen Bestandsschutz. Zudem ergibt sich weder aus dem Grundgesetz noch aus der Landesverfassung ein Anspruch des Ersatzschulträgers auf individuelle Förderung.

Kein Verstoß gegen Gleichheitssatz der Landesverfassung

Die angegriffene Finanzierungsregelung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz der Landesverfassung. Bei der Finanzierung öffentlicher Schulen und der staatlichen Beteiligung an den Kosten privater Ersatzschulen handelt es sich um wesensmäßig nicht vergleichbare Sachverhalte. Auch ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, der finanziellen Förderung der Ersatzschulen die Klassenfrequenzen zugrunde zu legen, die für die staatlichen Schulen maßgeblich sind.

Kein Begründungs- oder Darlegungszwang für gesetzgeberische Entscheidungen

Der Gesetzgeber hat ebenfalls nicht gegen prozedurale Anforderungen im Gesetzgebungsverfahren verstoßen. Aus der Landesverfassung ergibt sich kein allgemeiner Begründungs- oder Darlegungszwang für gesetzgeberische Entscheidungen. Eine solche Verpflichtung lässt sich auch nicht aus den für die Privatschulfinanzierung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen herleiten. Schon der Umstand, dass die Schutz- und Förderpflicht des Landes allein auf das Ersatzschulwesen als Institution gerichtet ist, spricht gegen besondere methodische Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren. So kann der Gesetzgeber, der nur das Existenzminimum der Institution sicherstellen muss, nicht verpflichtet sein, die Auskömmlichkeit der Zuschüsse für jede Ersatzschule durch entsprechende Kostenanalysen zu belegen.

Gesetzgeber war nicht zur Regelung sämtlicher Einzelheiten der Berechnung des Schülerausgabensatzes im Schulgesetz verpflichtet

Der parlamentarische Gesetzgeber hat vorliegend die für die Verwirklichung der Schutz- und Förderpflicht wesentlichen Regelungen selbst getroffen. Dabei war es unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehalts nicht erforderlich, sämtliche Einzelheiten der Berechnung des Schülerausgabensatzes im Detail im Schulgesetz zu regeln. Da das Gesetz hinreichend konkrete Vorgaben enthält, durfte die weitere Konkretisierung der Verwaltung überlassen werden. Das Verfassungsgericht hat aber auch darauf hingewiesen, dass eine Anhebung der – gegenwärtig allein durch Verwaltungsvorschrift festgelegten – Richtwerte für die Klassenfrequenz nur auf gesetzlicher Grundlage erfolgen darf, weil damit eine nicht unerhebliche Reduzierung der Förderzuschüsse verbunden wäre.

Entwicklung der Zuschüsse darf vom Gesetzgeber maßvoll geändert werden

Schließlich verstößt die Neuregelung der Bezuschussung der freien Schulen auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Ersatzschulträger müssen grundsätzlich damit rechnen, dass sich eine Zuschussregelung ändert. Verfassungsrechtlichen Schutz genießt nur die Erwartung, dass der Gesetzgeber weiterhin seiner Schutz- und Förderpflicht für das Ersatzschulwesen nachkommt. In diesem Rahmen müssen die Schulträger von vornherein bei ihren Planungen berücksichtigen, dass die kalkulierte Entwicklung der Zuschüsse vom Gesetzgeber maßvoll geändert werden kann.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2014
Quelle: Verfassungsgericht Brandenburg/ra-online

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