kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat entschieden, dass die seit dem Schuljahr 2012/2013 geltende Neuregelung des öffentlichen Finanzierungszuschusses für die Träger freier Schulen mit der Landesverfassung vereinbar ist.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatten 31 (teils ehemalige) Abgeordnete des Brandenburger Landtags das Verfassungsgericht mit einem Antrag auf Normenkontrolle angerufen. Hintergrund hierfür war, dass das Land bis zum Schuljahr 2011/2012 den Schulträgern einen
Die Antragsteller machten geltend, dass die nach der Neuregelung gewährten Zuschüsse unzureichend seien. Das Land verletze damit seine verfassungsrechtliche Pflicht, das wirtschaftliche Existenzminimum für den Betrieb der Ersatzschulen zu gewährleisten und das Ersatzschulwesen zu schützen. Diesbezüglich gehe die Landesverfassung über die Vorgaben des Grundgesetzes hinaus. Die zur Überprüfung gestellten Vorschriften des Schulgesetzes überließen zudem wesentliche Entscheidungen dem zuständigen Ministerium und missachteten schutzwürdige Vertrauensbelange der Schulträger. Schließlich habe der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum nicht ordnungsgemäß wahrgenommen. Er sei verpflichtet gewesen, die möglichen Auswirkungen seiner Entscheidung vollständig und zutreffend zu ermitteln und auf dieser Grundlage eine nachvollziehbare Gestaltungsentscheidung zu treffen. Diese prozeduralen Anforderungen seien im Gesetzgebungsverfahren nicht beachtet worden.
Das Verfassungsgericht Brandenburg stellte in seiner Entscheidung fest, dass der Finanzierungszuschuss für die Träger freier Schulen im Einklang mit der Brandenburgischen Verfassung steht. Dem Urteil liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Art. 30 Abs. 6 Satz 1 der Landesverfassung gewährleistet das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft nach Maßgabe von Art. 7 Absatz 4 Grundgesetz. Aus dieser Bestimmung folgt eine Verpflichtung des Landes, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen. Allerdings ist dem Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit einzuräumen, in welcher Weise er seiner Schutz- und Förderpflicht nachkommt. Das Land schuldet auch keinen vollständigen Kostenausgleich, sondern nur eine Beteiligung an den Kosten der Ersatzschulträger, die eine angemessene Eigenleistung erbringen und das unternehmerische Risiko selbst tragen müssen. Diesen verfassungsrechtlichen Gewährleistungen werden die zur Überprüfung gestellten Vorschriften vollständig gerecht. Die neue Finanzierungsregelung berücksichtigt in angemessener Weise die für den Schulbetrieb erheblichen Kostenfaktoren. Deshalb ist die Prognose des Gesetzgebers, die Förderung sei zusammen mit den Schulgeldeinnahmen und den weiteren zumutbaren Eigenleistungen auskömmlich bemessen, nicht zu beanstanden. Auch die tatsächliche Entwicklung bestätigt, dass der Bestand des Ersatzschulwesens als verfassungsrechtlich geschützte Institution gesichert ist. Obwohl die Gesamtzahl aller Schülerinnen und Schüler im Land Brandenburg seit langem rückläufig ist, sind sowohl die Schülerzahlen an den Ersatzschulen als auch die Zahl der freien Schulen kontinuierlich gestiegen. Dieser Trend hat sich nach Inkrafttreten der angegriffenen Neuregelung fortgesetzt. Darauf, ob der gewährte
Die angegriffene Finanzierungsregelung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz der Landesverfassung. Bei der Finanzierung öffentlicher Schulen und der staatlichen Beteiligung an den Kosten privater Ersatzschulen handelt es sich um wesensmäßig nicht vergleichbare Sachverhalte. Auch ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, der finanziellen Förderung der Ersatzschulen die Klassenfrequenzen zugrunde zu legen, die für die staatlichen Schulen maßgeblich sind.
Der Gesetzgeber hat ebenfalls nicht gegen prozedurale Anforderungen im Gesetzgebungsverfahren verstoßen. Aus der Landesverfassung ergibt sich kein allgemeiner Begründungs- oder Darlegungszwang für gesetzgeberische Entscheidungen. Eine solche Verpflichtung lässt sich auch nicht aus den für die Privatschulfinanzierung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen herleiten. Schon der Umstand, dass die Schutz- und Förderpflicht des Landes allein auf das Ersatzschulwesen als Institution gerichtet ist, spricht gegen besondere methodische Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren. So kann der Gesetzgeber, der nur das Existenzminimum der Institution sicherstellen muss, nicht verpflichtet sein, die Auskömmlichkeit der Zuschüsse für jede
Der parlamentarische Gesetzgeber hat vorliegend die für die Verwirklichung der Schutz- und Förderpflicht wesentlichen Regelungen selbst getroffen. Dabei war es unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehalts nicht erforderlich, sämtliche Einzelheiten der Berechnung des Schülerausgabensatzes im Detail im Schulgesetz zu regeln. Da das Gesetz hinreichend konkrete Vorgaben enthält, durfte die weitere Konkretisierung der Verwaltung überlassen werden. Das Verfassungsgericht hat aber auch darauf hingewiesen, dass eine Anhebung der – gegenwärtig allein durch Verwaltungsvorschrift festgelegten – Richtwerte für die Klassenfrequenz nur auf gesetzlicher Grundlage erfolgen darf, weil damit eine nicht unerhebliche Reduzierung der Förderzuschüsse verbunden wäre.
Schließlich verstößt die Neuregelung der Bezuschussung der freien Schulen auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Ersatzschulträger müssen grundsätzlich damit rechnen, dass sich eine Zuschussregelung ändert. Verfassungsrechtlichen Schutz genießt nur die Erwartung, dass der Gesetzgeber weiterhin seiner Schutz- und Förderpflicht für das Ersatzschulwesen nachkommt. In diesem Rahmen müssen die Schulträger von vornherein bei ihren Planungen berücksichtigen, dass die kalkulierte Entwicklung der Zuschüsse vom Gesetzgeber maßvoll geändert werden kann.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2014
Quelle: Verfassungsgericht Brandenburg/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VerfG-Brandenburg_VfGBbg-3112_VerfG-Brandenburg-erklaert-Neuregelung-des-Finanzierungszuschuss-fuer-freie-Schulen-fuer-verfassungsgemaess~N20346
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 20346
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.