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Nutzer von kinderpornografischem Material im Internet dürfen in aller Regel erkennungsdienstlich behandelt werden. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bestätigt.
Der Kläger hatte als Teilnehmer sogenannter Chatgroups im Internet auf eine große Menge kinderpornografischer Bilder und Filme zugegriffen. Vom Amtsgericht wurde er wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften (§ 184 b Abs. 4 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Während des Ermittlungsverfahrens wurde von der Polizei die erkennungsdienstliche Behandlung (Lichtbilder, Fingerabdrücke) angeordnet. Der Kläger hat dagegen eingewandt, dass er nicht pädophil veranlagt sei und deswegen keine Wiederholungsgefahr bestehe; auch seien die erkennungsdienstlichen Unterlagen in einem künftigen Ermittlungsverfahren nutzlos, da bei Herunterladen von Dateien aus dem Internet keine verwertbaren Spuren hinterlassen würden.
Der Verwaltungsgerichtshof ist dem, wie bereits das Verwaltungsgericht, nicht gefolgt und hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen im Interesse der Strafverfolgungsvorsorge sei nur dann zulässig, wenn die Gefahr weiterer Straftaten bestehe und diese Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten.
Die Polizei sei zutreffend von der Gefahr eines weiteren Verstoßes gegen § 184 b StGB ausgegangen. Der Kläger sei bei der Suche nach einschlägigem Material mit großem Eifer vorgegangen und habe das Material auch auf seinen Computern gespeichert; damit sei seine pädosexuelle Ansprechbarkeit belegt. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen, z.B. Fingerabdrücke, seien für entsprechende strafrechtliche Ermittlungen auch dann geeignet, wenn der Kläger sich wiederum des Internets bediene. So könne geklärt werden, wer einen Computer tatsächlich genutzt habe. Auch eine Beschaffung einschlägiger Dateien nicht unmittelbar über das Internet, sondern über sonstige Modalitäten eines Datenaustausches zum Beispiel über USB-Stick, CD-Rom und DVD sei möglich.
Daneben komme auch in Betracht, dass gegen den Kläger wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach §§ 176 f. StGB ermittelt werde. Bei der polizeirechtlichen Prognose dürfe auch von der Gefahr ausgegangen werden, dass ein Betrachter von kinderpornographischem Material zur Nachahmung der dargestellten sexuellen Übergriffe neige. Insoweit gebe es zwar keine verlässlichen Erkenntnisse. Der Gesetzgeber wolle aber mit § 184 b StGB den Schutz der Kinder auf verschiedene Weise erreichen. Zum einen sollten durch Austrocknen des Marktes potenzielle kindliche „Darsteller“ vor Missbrauch geschützt werden. Zum anderen gehe es um den Schutz vor unmittelbarem Missbrauch durch den Konsumenten. Nach Auffassung des Gesetzgebers sei nach derzeitigem Erkenntnisstand jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Betrachter kinderpornographischer Darstellungen zum Kindesmissbrauch angeregt werde. Wegen der verbleibenden Unsicherheiten normiere § 184 b StGB insoweit ein Risikodelikt, weil das Gesetz von einer Hypothese ausgehe. Das sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da dem Gesetzgeber auch im Strafrecht ein Beurteilungsspielraum zustehe. Wenn der Gesetzgeber angesichts der Bedeutung des zu schützenden Rechtsguts und der besonderen Schwierigkeit, in diesem Bereich das Dunkelfeld auszuleuchten, in zulässiger Weise ein mit weiteren Risiken verbundenes Verhalten strafrechtlich sanktioniere, sei dies auch bei der Strafverfolgungsvorsorge zu beachten. Die gesetzgeberische Risikoeinschätzung müsse dann in die hier anzustellende Prognose einfließen. Sie sei jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn – wie auch hier – viel für eine pädosexuelle Disposition des Betroffenen spreche.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 19.08.2008
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