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Wird eine Person aufgrund drohender Obdachlosigkeit in eine Wohnung eingewiesen, so kann die Gemeinde die Erstattung der an den Wohnungseigentümer gezahlten Nutzungsentschädigung nur mittels Kostenbescheids von der eingewiesenen Person verlangen. Eine Rückzahlung kann nicht mittels Rechnung und Klage verlangt werden. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund drohender
Das Verwaltungsgericht München wies die Klage mangels Vorliegen eines Erstattungsanspruchs ab. Da es die Berufung nicht zuließ, beantragte die
Der Verwaltungsgerichtshof München bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher den Antrag der
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs habe die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof München, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25829
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