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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat es mit einem Eilbeschluss abgelehnt, die für Hotspots geltenden Sperrstundenregelungen für Gastronomiebetriebe sowie die Teilnehmerbeschränkungen für private Feiern der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV) vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Angesichts des sich verstärkenden pandemischen Geschehens, insbesondere der möglichen Eröffnung weiterer Infektionsketten, überwiege bei einer Folgenabwägung das Interesse an der weiteren Vollziehung der angegriffenen Normen.
Der VGH hat jedoch Zweifel geäußert, dass die Sperrstundenregelung sowie die Teilnehmerbeschränkung bei privaten Feiern mit dem Parlamentsvorbehalt bzw. dem
Die Entscheidung des Senats gilt bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache und lediglich für die angegriffenen Bestimmungen der 7. BayIfSMV. Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29373
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